Das KGA schlägt dem Eigentümer die Schutzmassnahme vor. Diese wird anschliessend von der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter begutachtet, bevor die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) eine Verfügung erlässt. Die Schutzmassnahme verpflichtet den Eigentümer, das bewegliche Kulturgut zu pflegen und nicht ohne vorherige Bewilligung zu veräussern. Die Restaurierung eines geschützten beweglichen Kulturguts erfordert ebenfalls ein Gutachten des KGA und kann zur Auszahlung von Subventionen berechtigen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite über die Erhaltung der beweglichen Kulturgüter.
Ein Teil der beweglichen Kulturgüter kann auch über das Raumplanungsgesetz unter Schutz gestellt werden. Die Schutzmassnahme für Gebäude der Kategorie 1 umfasst auch die Elemente, die als integrale Bestandteile des Gebäudes betrachtet werden (an ein Gebäude geknüpfte bewegliche Kulturgüter). Dies betrifft z. B. Altäre, Orgeln, Bänke in Kirchen oder Öfen, Kamine und ihre Verkleidung, Wand- und Dekorationsmalereien in Herrenhäusern. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite über die Massnahmen zum Schutz der Gebäude.
Dieses Verfahren beschreibt die Unterschutzstellung von beweglichen Kulturgütern gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) vom 7.11.1991. Das Verfahren zur Unterschutzstellung von beweglichen Kulturgütern, die nach Art. 19 und 20 des KGSG als integraler Bestandteil eines Gebäudes gelten, wird durch das RPBG vom 2.12.2008 geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Dokuments. Es ist zu beachten, dass ein bewegliches Kulturgut sowohl nach dem KGSG als auch nach dem RPBG unter Schutz gestellt werden kann.
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Verzeichnis
Erfassung der beweglichen Kulturgüter in einem Verzeichnis durch die Sektion Verzeichnis des Amtes für Kulturgüter (KGA) oder auf der Grundlage eines bestehenden, vom KGA anerkannten Verzeichnisses. Spezifische und kontextuelle Untersuchung jedes erfassten Objekts mit Erstellung von individuellen Merkblättern, die das Dossier des Verzeichnisses bilden. Die Erstellung von Merkblättern erfolgt nur bei ausreichenden personellen Ressourcen.
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Bewertung
Bewertung der erfassten beweglichen Kulturgüter, im Kollegium durch das KGA, auf der Grundlage festgelegter Kriterien (siehe Anhang).
Anhand der Bewertung wird bestimmt, ob ein bewegliches Kulturgut einen nationalen (A), regionalen (B) oder lokalen (C) kulturerblichen Wert hat.
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Mitteilung an den Eigentümer
Übermittlung des Verzeichnisdossiers [falls erstellt] und der Liste der erfassten und bewerteten beweglichen Kulturgüter (Dokument 2) an den Eigentümer für eventuelle Korrekturen und Ergänzungen. Unterrichtung des Eigentümers über den weiteren Verlauf des Verfahrens zur Beantragung von Schutzmassnahmen und Ersuchen um Grundsatzzustimmung (gemäss Verordnung über den Zugang zu Dokumenten).
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Erstellung der Liste
Erstellung der Liste der schützenswerten beweglichen Kulturgüter zuhanden der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter (UKBKG) nach Erhalt der Grundsatzzustimmung des Eigentümers und allfälligen Verhandlungen mit ihm.
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Gutachten der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter zuhanden der BKAD
Die UKBKG schlägt der BKAD als zuständige Stelle auf Vorschlag des KGA eine Schutzmassnahme vor.
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Unterschutzstellungsverfahren
Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens durch die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) und Mitteilung an den Eigentümer.
- Schriftliche Festlegung des Eigentümers
- Verfügung der Unterschutzstellung durch die BKAD
Sowohl bewegliche als auch unbewegliche Kulturgüter werden nach mehreren Kriterien bewertet, die sich überschneiden oder addieren können. Bewegliche Objekte werden als Kulturgüter von kantonaler (A), regionaler (B) oder lokaler (C) Bedeutung nach den folgenden sechs Kriterien bewertet: historische und ikonografische Bedeutung, repräsentativer Wert, materielle und technische Qualität, Situationswert, Integritätswert, Seltenheitswert.
Historische und ikonografische Bedeutung – Das Objekt ist ein Zeitzeugnis. Es ist Teil der politischen, sozialen, religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen, künstlerischen, handwerklichen oder industriellen Geschichte eines Ortes, einer Region oder des Kantons, von dem es ein materielles Archiv darstellt. Es stellt einen Meilenstein oder eine Erinnerung an vergangene Bräuche, Praktiken, Überzeugungen oder Ereignisse dar. Es ist mit einer Persönlichkeit, einer Personengruppe, einer Familie oder einer Gemeinschaft verbunden. Es ist kulturgeschichtlich bekannt und bedeutsam und gilt daher als kunstgeschichtlich anerkanntes oder wichtiges Werk.
Repräsentativer Wert – Das Objekt dient als Referenz. Durch seine Funktion, seinen Gebrauch, sein Material, seine Technik, seine Ausführung, seine Form, seine Verzierung, seinen Stil oder seine Ikonografie hat es Modellcharakter oder zeugt von der zeitlichen oder räumlichen Verbreitung eines Modells oder Typus. Es bildet einen Meilenstein in der Arbeit einer Künstlerin oder eines Künstlers oder in ihrer bzw. seiner schöpferischen Entwicklung.
Materielle und technische Qualität – Das Objekt ist ein beispielhaftes Werk. Durch die Auswahl und Qualität seiner Materialien, durch die Feinheit und Vortrefflichkeit seiner Ausführung, durch den Reichtum seiner Motive, durch seine formale, gestalterische oder funktionale Qualität, durch seine technische Komplexität oder den Einfallsreichtum seiner Herstellung zeugt das Objekt von einem handwerklichen, technischen oder industriellen Können.
Situationswert – Das Objekt ist Teil eines Ganzen. Es ist ein integraler Bestandteil eines Gebäudes, einer Einrichtung, einer technischen Anlage, eines Gerätes, eines funktionalen, visuellen oder räumlichen Ensembles, einer Sammlung oder einer Serie. Als Teil eines Ganzen hat es Anteil an dessen begrifflicher Bestimmung, Charakter oder Funktion.
Integritätswert – Das Objekt ist vollständig. Das Objekt hat hinsichtlich seiner Bestandteile, Materialien, seiner Verarbeitung, Funktion, Bedeutung und seines Gebrauchs seine ursprüngliche Substanz, Form, Konstruktion, Funktion, seinen Verwendungszweck, seine Bedeutung und seinen Kontext, also seine Authentizität und Substanz, behalten.
Seltenheitswert – Das Objekt ist selten. Das Objekt ist nur in wenigen Exemplaren erhalten oder daher aus Sicht seines geschichtlichen und materiellen Werts, seiner Form, seiner Funktion, seines Gebrauchs, seiner Bedeutung, seiner Ikonografie oder seiner Dekoration einzigartig.
Präsident | Jean-Pierre Doutaz | Gemeindeammann, Vetreter der Gemeinden | Epagny |
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Vizepräsident | Olivier Guyot | Kunstrestaurator | Chénens |
Sekretär | Laurence Cesa | Kunsthistorikerin, Vertreiterin der KGA | Freiburg |
Mitglied | Christoph Joller | Vertreter des Freiburger Vereins Schweizer Heimatschutz | Ependes |
Mitglied | Verena Jost | Vertreterin der Pfarreien | Schmitten |
Mitglied | Alexis Maeder | Vertreter von Kultur Natur Deutschfreiburg | Murten |