Die Unterschutzstellung von Kulturgütern wird vom Amt für Kulturgüter den Gemeinden vorgeschlagen, die ihr über ihre Ortsplanung (OP) gesetzlichen Charakter verleihen. Es ist dieses Dokument, das bei den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden kann, das in dieser Sache rechtsverbindlich ist, auch wenn die Inventare vom Kanton erstellt werden.
Die Liste der geschützten Gebäude einer Gemeinde ist in ihrer Ortsplanung enthalten. Derzeit weisen alle Gemeinden des Kantons geschützte Gebäude auf ihrem Gebiet auf. Zwei Drittel der verzeichneten Gebäude sind heute geschützt, was etwas mehr als 4,8 % der Gebäude im Kanton entspricht.
Verfahren
Das KGA überprüft die Planung von Ortsbild- oder Umgebungsschutzperimetern und die Ausarbeitung von raumplanerischen und/oder Schutzbestimmungen, die den Vorgaben des kantonalen Richtplans entsprechen.
- T115: Geschützte Ortsbilder und historische Verkehrswege
- T117: Geschützte Gebäude
- T305: Geschützte Gebäude ausserhalb der Bauzone
Bei einer Gesamtrevision der Ortsplanung (OP) einer Gemeinde unternimmt das Amt für Kulturgüter folgende Arbeiten:
- Es revidiert das Verzeichnis der Kulturgüter
- Es schlägt für jedes erfasste Gebäude den Umfang der Schutzmassnahmen vor
Bei der öffentlichen Auflage der OP können die Eigentümer ihr Recht geltend machen. Das Unterschutzstellungsverfahren ist also das gleiche wie für alle anderen Massnahmen der OP und sieht ein Recht auf Einsprache und Beschwerde vor.
Subsidiär und in Ausnahmefällen kann die Unterschutzstellung durch eine von der OP unabhängige Massnahme erfolgen, die von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) ergriffen wird.
Verzeichnetes oder geschütztes Gebäude
Der Wert im Verzeichnis bezeichnet die Bedeutung, die ein schützenswertes unbewegliches Kulturgut besitzt, nicht die Schutzkategorie. Der Schutzumfang wird in der Ortsplanung je nach den zu erhaltenden Elementen festgelegt.
Laut Artikel 22 des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter erstreckt sich der Schutz eines unbeweglichen Kulturguts auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Gesamtanlage. Das Gemeindebaureglement bezeichnet den Schutzumfang und unterscheidet drei Kategorien gemäss den zu erhaltenden Elementen. In der Regel sind die im Verzeichnis genannten Werte (A, B, C) den Schutzkategorien (1, 2, 3) gleichgesetzt.
1, 2, 3: die Schutzkategorien
Die Schutzmassnahmen werden in der Ortsplanung festgelegt. Der Zonennutzungsplan bezeichnet die geschützten Gebäude und das Gemeindebaureglement legt den Schutzumfang je nach dem im Verzeichnis genannten Wert, aber auch in Abhängigkeit von seiner Beschaffenheit fest.
Gemäss dem kantonalen Richtplan wird der Schutzumfang nach drei Kategorien festgelegt, die sich nach dem im Verzeichnis genannten Wert des Gebäudes richten:
Kategorie 1 gilt im Prinzip für Gebäude mit Wert A
Kategorie 2 gilt im Prinzip für Gebäude mit Wert B
Kategorie 3 gilt im Prinzip für Gebäude mit Wert C
Kat.1 | Kat.2 | Kat.3 | |
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x | x | x | Die Hülle (Fassade und Bedachung) und die dazugehörenden charakteristischen Elemente. |
x | x | x | Die Haupttragestruktur und der Rohbau. |
x | x | x | Die Umgebung oder die unmittelbare Umgebung und die Charakteristik des Gebäudes (Gärten, Innenhöfe, Platz usw.). |
x | x | Die Sekundärtragestruktur und der Ausbau. | |
x | x | Die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern. | |
x | x | Die dekorativen Fassadenelemente. | |
x | x | Die Umgebung oder die erweiterte Umgebung und die Charakteristik des Gebäudes (Gärten, Pärke, Alleen usw.). | |
x | Die Inneneinrichtungen und die repräsentativen Dekorationselemente aufgrund ihrer handwerklichen oder künstlerischen Qualität. | ||
x | An ein Gebäude geknüpfte bewegliche Kulturgüter |
Unter den Schutz des Bundes gestellte Gebäude
Alle unbeweglichen Kulturgüter, deren Restaurierung durch den Bund finanziell unterstützt wurde, stehen unter dem Schutz der Eidgenossenschaft. Durch die Entgegennahme dieser Unterstützung anerkennen der Eigentümer und der Kanton, dass der Bund in Zukunft ein Aufsichtsrecht über den Unterhalt und die Pflege dieses Kulturguts ausübt.