Photo : Ulrich Ackermann ©
Vorstellung
Die Abteilung Ortsplanung unterstützt die Gemeinden bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Ortsplanung (OP) und prüft die von den Gemeinden ausgearbeiteten OP. Diese Aufgabe umfasst namentlich die Begleitung der Studien auf lokaler Ebene sowie der OP (Revisionsprogramm, Vor- und Schlussprüfung).
Instrumente
Die OP der Freiburger Gemeinden sind öffentlich zugängliche Dokumente und können bei den Gemeinden oder beim BRPA eingesehen werden.
Die Ortsplanungen umfassen folgende Elemente:
Gemeinderichtpläne
Als Orientierungshilfen koordinieren diese Instrumente die raumwirksamen Tätigkeiten und stellen eine kohärente Raumplanung und –entwicklung auf Gemeindeebene sicher.
Die Gemeinderichtpläne umschreiben die allgemeinen Grundzüge der Entwicklung der Gemeinde. Mit der Definition der künftigen Organisation des Gemeindegebiets werden die Ziele der Gemeindeentwicklung in diesen Instrumenten festgelegt. Ausserdem wird in diesen Plänen aufgezeigt, wie sich die Gemeinde über die Gültigkeitsdauer der Zonennutzungspläne hinaus (15 Jahre) entwickeln soll.
Richtplan der Bodennutzung
Der Richtplan der Bodennutzung gibt die Begrenzung und die Art der Bodennutzung des Gemeindegebietes wie auch die allfällige Erweiterung der Bauzone an.
Dieser Plan zeigt somit die ganze künftige bauliche Entwicklung der Gemeinde auf.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Bestandteile 2.2)
Strassenrichtplan
Der Strassenrichtplan zeigt die bestehenden und projektierten Strassen- und Transportprojekte auf.
Der Strassenrichtplan enthält ebenfalls die Projekte bezüglich Strassen und Transport der Gemeinde.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Bestandteile 2.4)
Landschaftsrichtplan
Der Landschaftsrichtplan beinhaltet die vorgesehenen Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Landschaften und Objekten.
Der Landschaftsrichtplan führt die Projekte bezüglich Landschaftshutz der Gemeinde auf. Es werden neu zu schaffende oder aufzuwertende Elemente aufgeführt.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Bestandteile 2.5)
Kommunaler Energierichtplan
Der kommunale Energierichtplan legt die Leitlinien der Energieplanung der Gemeinde fest. Er definiert die Perimeter, die für andere Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme geeignet sind, die Perimeter mit Fernwärmenetz und die Gebiete ohne genauere Bestimmungen.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Themen 3.12)
Zonennutzungsplan (ZNP)
Im Zonennutzungsplan (ZNP) ist die Nutzung des Bodens definiert. Zusammen mit dem Gemeindebaureglement gibt der ZNP den Behörden und Eigentümern Information bezüglich Nutzung ihrer Parzellen an. Er legt den Bedarf an Bauzonen für die nächsten 15 Jahre fest.
Er teilt das gesamte Gemeindegebiet in Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen und Waldareal ein. Neben den Zonen enthält der ZNP auch die Perimeter der geschützten Objekten oder Gefahrengebiete. Der ZNP dient dazu, die Bestimmungen des Gemeindebaureglements präzise zu situieren.
Er ist verbindlich für Behörden und Private.
Um das Entwicklungspotenzial der Gemeinden zu bestimmen werden die Bauzonen bewertet. Dies geschieht über die Bemessung der Bauzonengrösse.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Bestandteile 2.6)
Gemeindebaureglement (GBR)
Das GBR enthält für jede Zone die raumplanerischen und baulichen Vorschriften.
Das GBR ist ein rechtliches Dokument, das eindeutig, klar, präzise und allgemein verständlich sein muss. Dabei ist es wichtig, dass die Gemeinde genau formuliert, was sie reglementieren will und dass sie für jeden Tatbestand die Rechtsfolge festlegt.
Die Artikel des GBR müssen anwendbar sein.
Es ist verbindlich für Behörden und Private.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Bestandteile 2.7)
Erläuternder Bericht
Im erläuternden Bericht ist die Ausrichtung der kommunalen Raumplanung ausformuliert. In ihm werden die einzelnen Schritte erläutert, die Entscheide begründet, die berücksichtigten Aspekte aufgeführt und hält fest wie die Koodrination erfolgt ist.
Die Kapitel des Berichts beinhalten die Themen, die gemäss kantonalem Richtplan Konsequenzen auf die OP haben. Er zeigt in jedem Fall die Überlegungen der Gemeinde zu den für sie zutreffenden Themen auf.(Link für der Arbeitshilfe für die Orstplanung, Bestandteile 2.8)
Übersicht über den Stand der Erschliessung
Mit der Übersicht über den Stand der Erschliessung soll ein Überblick über die bereits überbauten Gebiete, über den Stand der Grob- und Feinerschliessung der noch nicht überbauten Zonen geschaffen werden. Aus diesem Instrument muss ersichtlich werden, welche Erschliessungs- oder Planungsmassnahmen noch nötig sind, damit eine Parzelle überbaut werden kann.
Die Übersicht über den Stand der Erschliessung muss alle 5 Jahre nachgeführt werden.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Bestandteile 2.9)
Rechtliche Bedeutung und Verfahren
Die Ortsplanung ist in den Artikeln 33 ff. RPBG beschrieben.
(Arbeitshilfe für die Orsplanung, Vorgehen 1.6)
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700).
- Bundesverordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1).
- Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG, SGF 710.1, siehe BDLF).
- Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR, SGF 710.11, siehe BDLF).