Kinder, die von Tür zu Tür zum Maisingen gehen, eine Gruppe von Freundinnen und Freunden, die auf der Terrasse zusammen ein Glas trinken, ein Besuch im Kino mit der Familie: All diese Aktivitäten sind nach den Beschlüssen des Bundesrates vom Mittwoch ab Montag, 19. April 2021, wieder möglich. Der Staatsrat nimmt diese massvollen Lockerungen mit Genugtuung zur Kenntnis und ist zuversichtlich, dass sie dazu beitragen werden, den psychischen Druck, den die Pandemie auf die Bevölkerung, insbesondere auf Kinder und Jugendliche, ausübt, zu lindern und gleichzeitig den wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Sektoren, die am stärksten betroffen sind, wieder ermutigende Perspektiven zu geben.
Der Staatsrat hat gestern Donnerstag seine Verordnung über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus entsprechend angepasst. Sie folgt nun vollständig den Bestimmungen des Bundes: die Massnahme, politische Veranstaltungen im Freien auf 20 Personen zu beschränken, die strenger war als die, welche die Bestimmung des Bundes vorsah (50 Personen), wurde aufgehoben. Der Staatsrat hat ausserdem beschlossen, die ausserordentliche Lage auf kantonaler Ebene bis zum 31. Mai zu verlängern.
Veranstaltungen
Gemäss der Verordnung des Bundes sind Sportveranstaltungen von Profimannschaften (oder ähnliches) und professionelle kulturelle Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzerte usw.) mit mehr als 15 Personen wieder erlaubt. Es gelten die folgenden Bedingungen: Distanz zwischen Personen von 1,5 m, Maskenpflicht, Schutzkonzept, nur Sitzplätze, maximal 50 Personen drinnen und 100 draussen, Kapazität auf einen Drittel der Sitzplätze begrenzt, kein Verzehr von Speisen und Getränken. Folglich darf keine andere Art von Veranstaltung (z. B. mit einem Patent K für kurze Dauer) genehmigt werden.
Für Veranstaltungen, die bereits vor der Lockerung vom 14. April erlaubt waren, gelten die Regeln des Bundes:
- Religiöse Veranstaltungen sind bis zu 50 Personen erlaubt.
- Erlaubt sind Beerdigungen im Beisein des Familienkreises und von nahestehenden Personen.
- Gesetzgebende Versammlungen und Gemeindeversammlungen sind erlaubt.
- Erlaubt sind zudem politische Veranstaltungen und Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen sowie Demonstrationen zur politischen Meinungsbildung (Informationsveranstaltungen zu Abstimmungsvorlagen) mit bis zu 50 Personen.
- Treffen von Gruppen zur Suchthilfe und Selbsthilfegruppen für die geistige Gesundheit sind bis zu 10 Personen zugelassen.
Öffentliche Gaststätten
Der Entscheid des Bundesrates, die Wiedereröffnung von Terrassen in öffentlichen Gaststätten zuzulassen, rechtfertigt es, dass der Staat seinerseits das Konzept des Take-away-Verkaufs von Speisen und Getränken von Betrieben, die von der Möglichkeit der Einführung Gebrauch gemacht haben, lockert. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bisher diesbezüglich erlassenen Richtlinien aufgehoben. Die betroffenen Betriebe werden dennoch auf ihre Pflichten hingewiesen. Sie sind insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe in der unmittelbaren Umgebung ihrer Gaststätte gewahrt bleibt, und insbesondere sicherzustellen, dass sich dort keine Gruppen von mehr als 15 Personen aufhalten. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, Getränke zum Mitnehmen in Einwegbehältnissen zu verkaufen. Ausserdem müssen sie über ein an dieses Angebot angepasstes Schutzkonzept verfügen, das die Einhaltung von Hygienemassnahmen garantiert, einschliesslich eines guten Managements der Kundenströme (klare Trennung der Gäste von Terrassen und Kunden von Take-away-Verkäufen), Desinfektion der Hände und des Materials und Maskentragen.
Erweiterung von Terrassen
Die Richtlinien der Oberamtmännerkonferenz über das besondere Verfahren zur Erweiterung von Sommerterrassen bleiben weiterhin gültig. Darüber hinaus können auch Betreiber, die bereits ein Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Terrasse eingeleitet haben, ihr Gesuch einreichen. Er wird im Rahmen der aktuellen Genehmigungsbedingungen und für die Dauer der ausschliesslichen Öffnung der Terrassen geprüft. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Den Kindern ist das Maisingen erlaubt.
Schliesslich kann die Tradition des Maisingens unter den folgenden Bedingungen beibehalten werden:
- Die unter 20-Jährigen dürfen bei Privaten von Tür zu Tür gehen, um zu singen (diese Bewilligung gilt nicht für Erwachsene, die gemäss Bundesrecht über einen Raum von 25 m2 verfügen müssen).
- Der Abstand von 1,5 m muss eingehalten werden, und vor und nach dem Singen muss eine Maske getragen werden.
- Die Gesamtzahl der Personen, die sich im privaten Bereich aufhalten dürfen, muss eingehalten werden (15 draussen und 10 drinnen).
- Hingegen dürfen keine Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden.
Aufruf zur Vorsicht
Obwohl diese Lockerungen zu begrüssen sind, erinnert der Staatsrat daran, dass die epidemiologische Situation weiterhin fragil ist und ruft daher zur Vorsicht und strikten Einhaltung der einschränkenden Massnahmen auf, die einer der wichtigsten Schlüssel zur Eindämmung und Kontrolle der Pandemie bleiben.