Die COVID-19-Pandemie stellt unseren Alltag in einem noch nie dagewesenen Mass auf den Kopf. Da die Präventionsmassnahmen und die von den Behörden verfügten Verbote zu beachten sind, müssen in mehreren Lebensbereichen, auch in den heikelsten und intimsten, Anpassungen gemacht werden. Das gilt auch für die neue Problematik, die sich bei der Begleitung der Personen am Lebensende und der Bewältigung der Todesfälle stellt, unabhängig davon, ob diese in einem Zusammenhang mit dem COVID-19 stehen.
Das kantonale Führungsorgan KFO hat eine Richtlinie «Begleitung der Opfer und der Hinterbliebenen» verfasst. Sie richtet sich in erster Linie an die Pflegeeinrichtungen (Spitäler, Pflegeheime usw.), und in ihr werden die Grundsätze bei den Kontakten mit Personen am Lebensende und Verstorbenen geklärt. Genauer gesagt wird in der Richtlinie angegeben, dass die Pflegeeinrichtungen den Ablauf eines Abschieds vor oder nach dem Tod sicherstellen müssen. Beim Abschied werden soweit möglich die Situation und die Wünsche der Angehörigen berücksichtigt. Sie müssen aber die Empfehlungen der Einrichtung beachten, den Betrieb des Dienstes nicht behindern und die Hygienevorschriften des BAG befolgen. Falls ein Besuch (vor oder nach dem Tod) nicht möglich ist, versucht die Einrichtung Kontakte über technische Kommunikationsmittel zu ermöglichen.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass das KFO eine Zelle «Begleitung» aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Ämter, die im Zusammenhang mit der Thematik stehen, geschaffen hat. Sie koordiniert die Handlungen im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, die bei einem Todesfall auftauchen können, und antwortet auf die zahlreichen Fragen, die sich in diesen Fällen stellen. Wie wird der letzte Wille eines kranken Angehörigen berücksichtigt? Wer muss beim Tod eines Familienmitglieds zuhause, der mit dem Coronavirus zusammenhängt, angerufen werden? Wie viele Personen dürfen bei der Abschiedsfeier oder bei der Aufbahrung dabeisein? Ist es möglich, eine verstorbene Angehörige oder einen verstorbenen Angehörigen von der Schweiz ins