Nachdem mehrere Gemeinden und Oberämter dieselbe Frage gestellt hatten, analysierte die kantonale Koordinationsstelle (KKS) des kantonalen Führungsorgans die Bedingungen für Wahlstämme und andere traditionelle politische Versammlungen am Wahlsonntag, bei denen Kandidierende und Mitglieder von politischen Gruppierungen zusammen die Ergebnisse erwarten und feiern.
Die Analyse der KKS hat ergeben, dass solche Versammlungen nicht gegen die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes verstossen dürfen. Es handelt sich nicht um «Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung» im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Bst. b der genannten Verordnung, sondern hauptsächliches um ein geselliges Beisammensein. Die Versammlungen sind deshalb in Innenräumen auf 5 Personen und im Freien auf 15 Personen zu beschränken. Ausserdem sind die Hygieneregeln einzuhalten, d. h. namentlich das Tragen einer Maske, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Dies gilt selbstverständlich nicht für mögliche politische Versammlungen am Folgetag, an denen Vorbereitungen für einen allfälligen zweiten Wahltag getroffen werden. Solche Versammlungen dürfen vor Ort und mit bis zu 50 Personen stattfinden.