Der Freiburger Gemeindeverband liefert ebenfalls wertvolle Informationen zum Thema.
Viele Gemeinden des Kantons haben konkrete Massnahmen ergriffen, um im Winter Energie zu sparen. Zudem haben sie die nötigen Mittel ins Budgets eingestellt, um ihren Anteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen.
Hier ein paar Beispiele:
Offizielle Informationen für die Gemeinde, um sich auf eine mögliche Mangellage (Strom und Gas) vorzubereiten.
Häufige Fragen - Strommangellage
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Im Winter liegt der Stromverbrauch in der Schweiz bei etwa 30 TWh. Die heimische Stromproduktion reicht nicht aus, um diesen Verbrauch zu decken. Besonders wenn der Winter kalt ist, importiert die Schweiz deshalb Strom hauptsächlich aus Deutschland und Frankreich. Die Importmenge beträgt 2 bis 10 TWh. Dies ist die Strommenge, die im Winter je nach Bedarf und je nach dem winterlichen Temperaturverlauf fehlen könnte.
Auch wenn die Versorgung derzeit gesichert ist, sollte die Abhängigkeit vom Ausland besonders durch Senkung unseres Stromverbrauchs reduziert werden.
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Das kann man heute noch nicht sagen, denn dies hängt von mehreren Unbekannten wie dem Wetter (Temperaturen, Regen) oder der Geopolitik ab. Im Falle einer Mangellage in der Schweiz kommt das Solidaritätsprinzip zur Anwendung. Es gilt, vorrangig die Stromversorgung der systemrelevanten Einrichtungen und Verbraucher (Transport, Spitäler, Lebensmittel usw.) sicherzustellen. Es ist Sache der Behörden, zu entscheiden, für welche Geräte und Anwendungen Verbrauchseinschränkungen eingeführt werden und wann eine Kontingentierung oder eine periodische Netzabschaltung angeordnet wird. Um die Wahrscheinlichkeit von Einschränkungen zu minimieren, können alle mithelfen und ab sofort Energie sparen.
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Vergrössern Massnahmen bei einer Strom-Mangellage © Confédération suisse - Schweizerische Eidgenossenschaft - Confédération Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung handelt über die OSTRAL, die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen.
Die Massnahmen zur Lenkung des Stromverbrauchs sind in vier Stufen unterteilt (vgl. Schema weiter unten).
- Sparappelle: Wird die erste OSTRAL-Massnahmenstufe aktiviert, werden die Wirtschaft und die Bevölkerung zu freiwilligem Stromsparen aufgerufen.
- Verbrauchseinschränkungen: Bei anhaltender Mangellage kann der Bundesrat die zweite OSTRAL-Stufe ausrufen und energieintensive Anwendungen einschränken oder verbieten.
- Kontingentierung: Auf dieser Stufe verlangt die OSTRAL von den Grossverbrauchern (Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von über 100'000 kWh), dass sie ihren Stromverbrauch während eines festgelegten Zeitraums um einen bestimmten Prozentsatz gegenüber dem Vorjahresverbrauch senken. Wie hoch dieser Prozentsatz ausfällt, hängt vom Ausmass der Mangellage ab und kann in mehreren Schritten angeordnet werden.
- Netzabschaltungen: Die Verteilnetzbetreiber nehmen die Verbraucher gebietsweise für jeweils einige Stunden alternierend vom Netz. Ziel ist es, das Netz zu entlasten, damit es nicht zu einem Zusammenbruch (Blackout) kommt.
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Die Bundesbehörden bzw. der Bundesrat entscheidet, Netzabschaltungen nach den in den Verordnungen festgelegten Stufen anzuordnen.
Netzabschaltungen stellen die letzte Massnahmenstufe dar, um den vollständigen Zusammenbruch des Netzes zu vermeiden, haben aber einschneidende Auswirkungen auf Bevölkerung und Wirtschaft.
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Der Stromverbrauch von Grossverbrauchern wird monatlich erhoben.
Der Verteilnetzbetreiber wird das Kontingent eines Grossverbrauchers auf Basis der Strommenge berechnen, die er im gleichen Monat des Vorjahres verbraucht hat (z. B. im Januar 2023 für Januar 2024). Der Prozentsatz, um den der Strom kontingentiert wird, wird in einer Bundesverordnung festgelegt.
Die am Standort produzierte Energie für den Eigenverbrauch ist vom Kontingent ausgenommen. Es wird nur die aus dem Netz bezogene Strommenge berücksichtigt. -
Mit periodischen Netzabschaltungen soll das Stromnetz um 33% oder 50% entlastet werden. Das bedeutet, dass 33% oder 50% des gesamten Stromnetzes während höchstens vier aufeinanderfolgenden Stunden abgeschaltet werden.
Die Abschaltungen sind aktuell wie folgt geplant:
33% = auf 8 Stunden mit Strom folgen 4 Stunden ohne Strom
50% = auf 4 Stunden mit Strom folgen 4 Stunden ohne Strom
Diese Massnahmenstufe bleibt so lange aktiv, bis die verfügbare Energiemenge wieder zunimmt.
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Nein. Betroffen sind nur Räume, welche überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen) geheizt werden.
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Die Kontingentierung ist eine wesentliche Massnahme, um Netzabschaltungen zu verhindern. Ausnahmen sind für die Armee und den öffentlichen Verkehr (ÖV) vorgesehen, wobei für den ÖV eine separate Verordnung erlassen wurde. Auch Betreiber von Infrastrukturen für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen können ihren Stromverbrauch senken. Die Möglichkeit der Weitergabe von Kontingenten soll den betroffenen Grossverbrauchern eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Die Übersicht über die Massnahmen, die zur Verhinderung einer schweren Mangellage vorgesehen sind, wird vom Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ständig aktualisiert.
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Netzabschaltungen werden im Voraus bekannt gegeben. Jeder Verbraucher ist selber verantwortlich, seine Geräte in einen sicheren Zustand zu bringen, um Schäden zu verhindern.
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Strompreisentwicklung auf dem europäischen Markt
Häufige Fragen - Gasmangellage
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Die Gasversorgung ist zurzeit gewährleistet. Jeweils im Winter könnte die Versorgung allerdings schwierig und das Gas knapp werden. Deshalb bereitet der Bund zusammen mit den betroffenen Akteuren Massnahmen für den Fall einer Gasmangellage vor: Umschaltung von Zweistoffanlagen von Gas auf Heizöl, Aufruf zum Energiesparen, Pflicht zur Senkung des Verbrauchs usw.
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Gas: 100%, Strom: 10% – bei einem kalten Winter allerdings bis zu 16%
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Das kann man heute noch nicht sagen, denn dies hängt von mehreren Unbekannten wie dem Wetter (Temperaturen, Regen) und der Geopolitik.
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Der Bund handelt über die KIO Gas, die Kriseninterventionsorganisation für die Gasversorgung in ausserordentlichen Lagen. Sie steht unter der Aufsicht des Bundesamts für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL). Die KIO Gas hat die Broschüre «Bewältigung einer Gasmangellage» herausgegeben, die sich an die Gasverbraucher richtet und Erläuterungen, Ratschläge und weiterführende Informationen enthält, um ein Unternehmen auf eine Gasmangellage vorzubereiten.
Die Massnahmen zur Lenkung des Gasverbrauchs sind in vier Stufen unterteilt. Sie werden schrittweise oder gegebenfalls parallel umgesetzt.
- Sparappelle: Wird die erste Massnahmenstufe aktiviert, versucht der Bund den Gasverbrauch zu reduzieren, indem er die Bevölkerung und die Unternehmen, dazu aufruft, freiwillig Gas zu sparen.
- Umschaltung der Zweistoffanlagen von Gas auf Öl: Wenn freiwillige Sparmassnahmen und namentlich die Empfehlung zum Umschalten von Zweistoffanlagen nicht ausreichen, wird die zweite Stufe aktiviert. Das heisst, der Bund schreibt per Verordnung vor, dass Zweistoffanlagen von Gas auf Öl umgeschaltet werden. Diese Massnahme hilft, die Versorgung von Einstoffanlagen aufrechtzuerhalten.
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Einschränkung gewisser Anwendungen: Falls die Mangellage trotz der bereits getroffenen Massnahmen anhält, wird die dritte Stufe aktiviert. Auf Entscheid des Bundesrats werden bestimmte Anwendungen eingeschränkt oder verboten. Ein Verordnungsentwurf listet die möglichen Einschränkungen auf. Die Beschränkung der Heiztemperatur ist besonders wirksam. Allein mit einer Senkung der Raumtemperatur um 1°C können 6% Erdgas gespart werden.
Der Verordnungsentwurf sieht auch vor, dass die Einschränkungen schrittweise angeordnet werden können und Gesundheitseinrichtungen davon ausgenommen sind.
Liste der vorgesehenen Einschränkungen:
- Begrenzung der Innenraumtemperatur auf höchstens 20°C
- Begrenzung der Warmwassertemperatur auf 60°C, wenn das Wasser überwiegend mit Gas erwärmt wird
- Verbot der Verwendung von Gas zur Erzeugung von Wärme und zur Warmwasserbereitung für ungenutzte Gebäude oder Teile davon, für Schwimmbäder und -becken, Wellnessbäder und -becken, Dampfbäder und -kabinen sowie Saunen
- Verbot der Verwendung von Gas für den Betrieb von Infrarot-Heizstrahlern, Warmluftvorhängen, Gas-Feuern, Hochdruckreinigern und Warmluftzelten
- Kontingentierung nicht geschützter Kunden: Falls die Gasversorgung trotz den getroffenen Massnahmen nicht sichergestellt werden kann, ordnet der Bundesrat die Kontingentierung nicht geschützter Kunden an. Dies ist die vierte und höchste Massnahmenstufe. Bei einer Kontingentierung müssen die nicht geschützten Kunden (Industrie, Dienstleistungssektor Freizeitbetriebe usw.) ihren Verbrauch um einen bestimmten Prozentsatz gegenüber dem Verbrauch der entsprechenden Vorjahresperiode (Verbrauch vom Januar gegenüber jenem vom Januar des Vorjahres) senken. Wie hoch der Prozentsatz ausfällt, hängt vom Ausmass der Mangellage ab und kann in mehreren Schritten angeordnet werden. Eine Kontingentierung wird vom Bund auf dem Verordnungsweg angeordnet und dem Kunden zusätzlich vom Netzbetreiber mitgeteilt (z.B. per E-Mail oder über die Homepage des Netzbetreibers).
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Die Schweiz hat mit Deutschland und Italien ein Solidaritätsabkommen abgeschlossen. Dieses betrifft aber nur die Versorgung der «geschützten Kundinnen und Kunden». Die Schweiz beteiligt sich solidarisch an der Reduktion des Gasverbrauchs. Zudem hat sie sich bereits freiwillig an der Füllung der europäischen Gasspeicher beteiligt, indem die Schweizer Gasbranche verpflichtet wurde, 15 % des Jahresverbrauchs der Schweiz in Speichern der Nachbarländer abzusichern.
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Die vorliegenden Verordnungsentwürfe basieren auf dem Landesversorgungsgesetz (LVG). Dieses Gesetz ermöglicht im Fall einer schweren Mangellage mit lebenswichtigen Gütern starke Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit. Diese Bestimmungen können aber nicht bereits jetzt erlassen werden, da die Versorgung der Schweiz derzeit gesichert ist. Deshalb hat der Bund eine Sparkampagne lanciert und setzt auf das freiwillige Engagement von Bevölkerung und Wirtschaft.
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Gaspreisentwicklung auf dem europäischen Markt
Gas : Verbote und Verwendungsbeschränkungen
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Der Verordnungsentwurf enthält verschiedene Massnahmen für den Fall einer schweren Mangellage. Das heisst nicht, dass auch alle in Kraft gesetzt werden, falls es zu einer Mangellage kommen sollte. Verboten werden soll das Heizen von ungenutzten Räumen, Schwimmbädern, Dampfbädern und Saunen sowie der Betrieb von Heizstrahlern, Warmluftvorhängen, Gas-Feuern, Hochdruckreinigern und Warmluftzelten. Das gilt sowohl für Unternehmen als auch für Privathaushalte. Zudem soll das Heizen von Innenräumen auf 20 Grad begrenzt werden.
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In der Schweiz haben die Privathaushalte einen Anteil von über 40 % am gesamten Gasverbrauch. Es ist somit nicht möglich, ohne Beitrag der Haushalte den Verbrauch signifikant zu senken. Wir hoffen aber, dass bereits über die freiwilligen Sparappelle ein ausreichender Beitrag geleistet werden kann. Bei jeder ergriffenen Massnahme geht es darum, Schlimmeres zu verhindern. Bei einem Netzzusammenbruch könnten auch die Privathaushalte nicht mehr versorgt werden.
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Kontrollen und Strafverfolgung liegen in der Kompetenz der Kantone. Der Bund macht keine Vorgaben.
Häufige Fragen - Gemeinden
Gemeinden mit einem Stromverbrauch von über 100 MWh/a sind grundsätzlich von einer Kontingentierung betroffen, da sie als Grossverbraucher gelten. Sie haben von ihren Stromversorgern bereits im Herbst 2021 die Informationen der OSTRAL und des VSE für Grossverbraucher erhalten.
Alle Gemeinden haben jedoch eine Vorbildfunktion und sind verpflichtet, die vom Bund und vom Kanton verlangten Energiesparziele weiter zu verfolgen und ihre Einwohnerinnen und Einwohner zum Energiesparen zu animieren.
Gebäude der Gemeindeverwaltung, Beleuchtung, Versammlungslokale, Schulen, ausserschulische Betreuung, APH, Kultstätten, Sportanlagen, Werkhof, Feuerwehr, Zivilschutzanlage, Fernheizzentrale, ARA, Wasserversorgung, Abwasser-/Reinabwassernetz.
- Medizinische Versorgung in Spitälern und Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen der Blaulichtorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste) und der Armee
- Betrieb von Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsanstalten
- Wasserversorgung und Abwasserreinigung
- Betrieb von Mobilfunknetzen und Übertragung von Radio- und Fernsehsignalen
- Betrieb von Bahn- und Strassentunneln
- Versorgung des öffentlichen Verkehrs mit Traktionsstrom
Ja, für Anlagen, die auf eine konstante Energieversorgung angewiesen sind.