Im Kanton Freiburg gibt es ungefähr:
- 32'000 Öl- oder Gasheizungen;
- 10'000 holzbefeuerte Anlagen mit einer Leistung von weniger als 70 kW (inklusive Ofen);
- 300 holzbefeuerte Anlagen (Schnitzel, Pellets) mit einer Leistung von mehr als 70 kW.
Kontrolle der öl- oder gasbetriebenen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW
Die Messung der Emissionen solcher Anlagen ist durch den Beschluss betreffend die obligatorische Kontrolle gewisser Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen geregelt. Die Kontrollen werden alle zwei Jahre durch als offizielle Kontrolleure amtierende Kaminfeger durchgeführt. Entspricht eine Heizung den Vorschriften nicht, legt der Kaminfeger eine Frist zur Behebung der Mängel fest. Kann die Anlage nicht alle Vorschriften der LRV einhalten, verlangt das AfU ihre Sanierung.
Kontrolle der holzbefeuerten Anlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kW
Regelmässige Messungen werden durch das AfU oder ein spezialisiertes Labor durchgeführt. Anlässlich der Änderung der LRV im Jahre 2007, wurde der Staubgrenzwert verschärft. Eine Sanierungsfrist wurde dementsprechend für die meisten bestehenden Anlagen festgelegt.
Die Einhaltung des Staubgrenzwertes verlangt in der Regel die Installation eines Feinstaubabscheiders.
Kontrolle der holzbefeuerten Anlagen mit einer Leistung von weniger als 70 kW
Im Rahmen der Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) hat der Bundesrat im April 2018 beschlossen, als nächsten wichtigen Schritt des 2006 lancierten Aktionsplans gegen Feinstaub eine obligatorische Kontrolle der Luftschadstoffemissionen von Heizkesseln für Holzbrennstoffe (Zentralheizungen) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW einzuführen.
Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben liegt in der Verantwortung des Kantons. Das Amt für Umwelt (AfU) muss entsprechend sicherstellen, dass diese kleinen Heizungen die von der LRV festgelegten Bestimmungen erfüllen.
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Verbrennung im Freien
In Anwendung des Artikels 30c Absatz 2 des Bundesgesetztes über den Umweltschutz ist die Abfallverbrennung im Freien strengstens untersagt. Ausgenommen sind natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle, die genügend trocken sind, sodass ihre Verbrennung keinen sichtbaren Rauch erzeugt.
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