Holz ist ein lokaler Brennstoff, dessen Herstellung wenig Energie erfordert und zur Förderung der regionalen Wirtschaft beiträgt. Die Nutzung von Holz als Brennstoff reduziert zudem die Treibhausgase. Es handelt sich um eine erneuerbare Energie, deren Potenzial genutzt werden muss.
Bei der Verbrennung von Holz entstehen jedoch erhebliche Mengen an Feinstaubpartikeln (PM10) und Stickoxiden, welche die Luftqualität beeinträchtigen, sowie an Kohlenmonoxid (CO), insbesondere im Winter. Der Anteil der Feinstaubemissionen aus der Holzverbrennung macht zwischen 80 und 90 % der Emissionen aller Heizungsanlagen aus und beträgt rund 15 % der Gesamtemissionen aller erfassten Quellen in der Schweiz, wobei die Hälfte aus Anlagen kleiner Leistung stammt.
Im Rahmen der Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) hat der Bundesrat im April 2018 beschlossen, als nächsten wichtigen Schritt des 2006 lancierten Aktionsplans gegen Feinstaub eine obligatorische Kontrolle der Luftschadstoffemissionen von Heizkesseln für Holzbrennstoffe (Zentralheizungen) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW einzuführen.
Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben liegt in der Verantwortung des Kantons. Das Amt für Umwelt (AfU) muss entsprechend sicherstellen, dass diese kleinen Heizungen die von der LRV festgelegten Bestimmungen erfüllen.
Wer ist von diesen neuen Vorgaben betroffen?
Die neuen Vorgaben der LRV gelten für alle Holz-Zentralheizungen (hydraulische Wärmeverteilung) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW. Neu müssen die Emissionen dieser Heizkessel regelmässig kontrolliert werden, genauso wie bei Holzheizungen mit einer Leistung von über 70 kW und bei Öl- und Gasheizungen.
Einzelraumfeuerungen (Cheminées, Holzöfen usw.) sind von der Pflicht der Emissionsmessung befreit, doch wird eine Sichtkontrolle der Feuerungsanlage und der Verbrennungsrückstände (Asche) verlangt. Während der ersten Kontrolle gibt die damit beauftragte Person auch Informationen über den korrekten Betrieb der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen. Einzelraumfeuerungen, die nur selten benutzt werden (Jahresverbrauch von weniger als 1 Ster Holz), sind von der Kontrollpflicht ausgenommen.
Welche Emissionen und gesundheitlichen Auswirkungen hat meine Holzheizung?
Wenn sie nicht ordnungsgemäss gewartet oder nicht richtig betrieben werden, können diese kleinen Heizungen grosse Mengen an Feinstaubpartikeln in die Luft abgeben. Feinstaubmessungen zeigen, dass in der Schweiz die Grenzwerte regelmässig überschritten werden.
Mit Feinstaub werden winzige, in der Luft befindliche Feststoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer nachgewiesenen Auswirkungen auf die Atemwege und das Herz-Kreislauf-System gesundheitsschädlich sind und von denen einige, wie zum Beispiel Russ, krebserregend sind. Feinstaubpartikel können Lungenerkrankungen (Bronchitis, Asthma) sowie Schlaganfälle und Herzinfarkte verursachen. Sie sind besonders schädlich für Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit chronischen Krankheiten.
Das Risiko, das mit einer schlechten Holzverbrennung und der Produktion von Kohlenmonoxid (CO) verbunden ist, ist bekannt. Darüber hinaus besteht bei einer fehlerhaften Installation oder schlecht belüfteten Pelletlagerung die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung im Gebäudeinneren, eine der häufigsten unfallbedingten Todesursachen bei solchen Anlagen.
Was ist neu?
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Alle Holzheizkessel und Dampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, einschliesslich Anlagen zur Erzeugung von Backwärme für gewerbliche Nutzung, unterstehen diesen neuen rechtlichen Regelungen.
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Die Emissionen von Holzverbrennungsanlagen – in diesem Fall die CO-Emissionen – müssen periodisch entsprechend den von der LRV festgelegten Fristen überwacht werden. Die als offizielle Kontrolleure amtierenden Kaminfegerinnen und Kaminfeger führen diese obligatorische Messungen je nach Art des verwendeten Brennstoffs alle 2 oder 4 Jahre durch[1]. Die Eigentümer müssen ihnen den Zugang zu ihrer Anlage gewähren; weiter muss eine geeignete Messstelle gefunden werden.
Wenn die Anlage für konform erklärt wird, kann sie bis zur nächsten periodischen Kontrolle normal betrieben werden.
[1] Gemäss dem Massnahmenplan Luftreinhaltung 2019 des Kantons Freiburg werden alle Holzfeuerungsanlagen in Freiburg und Bulle alle zwei Jahre einer Emissionskontrolle (CO-Quantifizierung und Staubgehalt) unterzogen, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs.
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Für die Abnahmemessung (erste Messung) einer neuen Holzheizung (Inbetriebnahme nach dem 1. Juni 2019) wird neben der CO-Quantifizierung auch eine Feststoffmessung durchgeführt.
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Falls die Kontrolle ergibt, dass die Feuerungsanlage nicht den Anforderungen entspricht, weil die Schadstoffkonzentration in den Emissionen der Anlage die rechtlich festgelegten Grenzwerte überschreiten, muss die Anlage innerhalb der vom AfU festgelegten Frist von einer Fachperson neu einreguliert werden.
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Anlagen, die auch nach deren Einregulierung die Grenzwerte nach LRV überschreiten, müssen saniert werden. Dasselbe gilt, wenn die Anlage die Vorgaben für Wärmespeicher nicht einhält.
Die Sanierung (vollständiger oder teilweiser Ersatz des Heizkessels, Nachrüstung mit Wärmespeicher) muss in der vom AfU vorgegebenen Frist erfolgen. Diese Frist kann in Abhängigkeit von der festgestellten Überschreitung der technischen und rechtlichen Normen zwischen einem Monat und mehreren Jahren betragen.
Für eine Reduktion der Emissionen: Wartung, Ausrüstung, Einsparungen
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Die richtige Einstellung der Anlage reduziert nicht nur den Energieverbrauch, sondern auch den Verschleiss und die Emissionen.
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Die regelmässige Wartung der Anlage durch eine Fachperson hilft, technische Ausfälle zu vermeiden, verlängert die Lebensdauer, garantiert optimale Effizienz und reduziert die Emissionen.
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Als Brennholz für alle Feuerungsanlagen zugelassen ist naturbelassenes stückiges Holz, einschliesslich Rinden, Scheite, sowie unbenutzte, durch mechanische Bearbeitung gewonnene feste Holzabfälle oder Holzabfälle in Form von Pellets, Granulaten, Spänen usw.
Die richtige Lagerung ist unerlässlich, um einen niedrigen Restfeuchtigkeitsgehalt des Brennholzes zu gewährleisten. Es muss daher vor Regen geschützt und an einem gut belüfteten Ort gelagert werden. Wenn es luftgetrocknet ist, darf der Restfeuchtigkeitsgehalt vor der Verwendung höchstens 15 bis 18 % betragen.
Es ist verboten, Altholz, das aus Gebäudeabbrüchen, Baustellenabfällen, Altmöbeln oder Verpackungen stammt, sowie Abfall ganz allgemein zu verbrennen. Die Verbrennung von Altholz oder anderen Abfällen verunreinigt nämlich die Luft, schädigt Pflanzen, Boden und Gewässer und schadet damit der Gesundheit von Mensch und Tier und ist nur in speziell zugelassenen Anlagen erlaubt.
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Rückstände aus der Holzindustrie und dem Handwerk sowie Einweg-Massivholzpaletten dürfen nur in Feuerungen verbrannt werden, die eine Feuerungswärmeleistung von über 40 kW aufweisen (Holz, das druckimprägniert ist oder eine Beschichtung aus halogenierten, organischen Verbindungen enthält, darf nicht als Brennstoff verwendet werden). Diese Anlagen werden alle 2 Jahre kontrolliert.
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Die Wahl einer Anlage ist entscheidend für die Reduzierung von Emissionen. Der Hersteller oder Importeur muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen, dass seine Holzfeuerungsanlagen die geltenden Emissionsgrenzwerte und Normen einhalten. Darüber hinaus haben einige Anlagen ein Qualitätslabel, das einen höheren Wirkungsgrad garantiert.
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Partikelfilter können die Emissionen deutlich senken. Es gibt verschiedene kompakte Lösungen, auch solche zur Nachrüstung bestehender Anlagen.
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Die Heizkessel müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet sein, dessen Kapazität von der Art der Speicherladung und der Feuerungswärmeleistung der Anlage abhängig ist. Dadurch werden unnötige An- und Abfahrvorgänge (Phasen mit hohem Schadstoffausstoss) verhindert. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets.
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Wer Energie sparen und gleichzeitig die Emissionen reduzieren will, muss als Erstes den Betrieb der Anlage optimieren. Ebenso wichtig: sicherstellen, dass die Räume nicht übermässig geheizt werden und das Gebäude effizient isoliert ist. Vor diesem Hintergrund und unter bestimmten Bedingungen unterstützt der Kanton die energetische Diagnose und die Dämmung von Gebäuden mit Subventionen.
Mehr dazu
- Kontrolle der Emissionen von Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW - Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer und/oder für Benützerinnen und Benützer
- Tarife für die Kontrolle von Holzheizkesseln ≤ 70 kW - Information
- Durchführung der amtlichen Kontrolle von Feuerungsanlagen – Kantonale Richtlinie
- Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen
- Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen (KFAV) - Erläuternder Bericht (August 2021)