Jedoch bleiben die Artikel, deren Eigentümer eine Einsprache im Rahmen des Verfahrens der Neuvermessung erhoben haben, im kantonalen Grundbuch eingetragen. Deshalb betrifft der Beschluss über das Inkrafttreten des Eidgenössischen Grundbuchs und der Neuvermessung, der im Amtsblatt Nr. 20 vom 18. Mai 2018 erschienen ist, die neuen Artikeln Nr. 45, 545, 576 und 595 nicht.
Die Grundbuchverwalterin des Greyerzbezirks