Aufgaben
Das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) sorgt dafür, dass die Informatik- und Telekommunikationsmittel bereitstehen, die für den einwandfreien Arbeitsbetrieb in der Kantonsverwaltung erforderlich sind.
Das ITA hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es schlägt zusammen mit den Verwaltungseinheiten zuhanden der IKS die strategischen Ausrichtungen und den Informatikmasterplan für jeden Tätigkeitsbereich vor und sorgt für deren Umsetzung.
- Es erbringt Informatikdienstleistungen entsprechend den definierten Ausrichtungen und Zielsetzungen.
- Es schlägt die Kriterien für die Priorisierung von Projekten und deren Start entsprechend den verfügbaren Mitteln vor.
- Es führt die IT-Projektportfolios und sorgt dafür, dass das Informatikbudget entsprechend der Prioritätensetzung des Staatsrats auf die Tätigkeitsbereiche verteilt wird.
- Es schlägt die Sicherheitspolitik für die Informationssysteme vor und setzt sie um.
- Es erfüllt die Aufgaben, für die es nach den Bestimmungen über die Sicherheit der Personendaten zuständig ist.
- Es wirkt an der Harmonisierung der Informationssysteme zur Optimierung der Zusammenarbeit und für einen besseren Informationsaustausch mit.
- Es erarbeitet die technischen Richtlinien und die Weisungen zur Optimierung und Vereinfachung der Informationsbearbeitung.
- Es schlägt Informatiklösungen vor, beschafft Hardware und Software und verhandelt die Serviceverträge mit Blick auf die Rationalisierung, Standardisierung und Mutualisierung der Informationstechnologien; Tätigkeitsbereiche, die besondere Kenntnisse und Kompetenzen erfordern, bleiben vorbehalten.
- Es garantiert Unterhalt und Betrieb der Software und der Infrastruktur und gewährleistet für diese Software die Schulung und die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nach Massgabe des erforderlichen Serviceniveaus.
- Es setzt Massnahmen zur Kostenkontrolle und -bewältigung im Bereich Informatik und Telekommunikation um.
- Es setzt die Vereinbarungen für Informatikdienstleistungen gemäss Artikel 4 Bst. b um.
- Es führt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ergeben und durch die Gesetzgebung oder diese Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.