Von den 191 Massnahmen des Struktur- und Sparmassnahmenprogramms (SSM) wirken sich 32 finanziell auf die Gemeinden aus. Gemäss Botschaft Nr. 2013-DFIN-20 wurde davon ausgegangen, dass diese Massnahmen für die Gemeinden insgesamt positiv mit einem Plus von rund 3,5 Millionen Franken 2014, 10,1 Millionen Franken 2015 und 16,5 Millionen Franken 2016 zu Buche schlagen würden. Diese Schätzungen basieren auf dem damals geltenden Finanzplan des Staates, insbesondere auf den Annahmen bezüglich Inflation und Teuerung.
Wie mit dem Freiburger Gemeindeverband (FGV) vereinbart und vom Grossen Rat abgesegnet, wurde ein Mechanismus zur Evaluation der Auswirkungen der SSM auf die Gemeinden eingeführt. Demnach sollen namentlich zwei Zwischenbilanzen auf der Grundlage der Staatsrechnungen 2014 und 2015 und eine Gesamt-Schlussbilanz mit den Ergebnissen der Staatsrechnung 2016 gezogen werden. Es war abgesprochen, dass die Gemeinden vom Staat eine Kompensation erhalten sollten, falls die angestrebte positive Bilanz für die einzelnen Gemeinden über den Gesamtzeitraum nicht erreicht würde.
Gemäss Zwischenbilanz 2015, die die Auswirkungen sämtlicher Massnahmen umfasst und als repräsentativ angesehen werden kann, sind die Auswirkungen der SSM auf die Gemeinden insgesamt positiv mit einem Plus von 7,145 Millionen Franken (2014: 845 000 Franken). Die Bilanz fiel für 162 Gemeinden positiv aus (2014: 139), was 99,9 % der kantonalen Bevölkerung entspricht. Nur eine Gemeinde hat mit einem Minus von 3500 Franken noch eine negative Bilanz vorzuweisen. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahlen 2016 die 2014-2015 festgestellte positive Tendenz bestätigen.
In diesem Stadium des Prozesses ist keine Entscheidung vorgesehen. 2017 soll eine weitere Evaluation auf der Grundlage der Staatsrechnung 2016 kombiniert mit den vorherigen durchgeführt werden. Sie wird Ausgangspunkt sein für Gespräche zwischen dem Staatsrat und dem FGV Vorstand Ende 2017 oder Anfang 2018. Ziel ist eine positive Bilanz für jede Gemeinde über den gesamten Betrachtungszeitraum (2014-2016). Je nach Ergebnis der Evaluierung wird der Motorfahrzeug Steuervergütungssatz für die Gemeinden falls nötig angepasst. Dieses Dispositiv wurde mit der Einführung eines neuen Artikels 16a im Gesetz vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger gesetzlich verankert und vom Grossen Rat am 8. Oktober 2013 genehmigt.