Die Telearbeitsverordnung leistet einem Postulat Folge, das sich mit der Frage befasste, in welchem Mass Fernarbeit (Teleworking) beim Staat zum Einsatz gelangen kann. Das Amt für Personal und Organisation (POA) startete 2012 eine interkantonale Umfrage über die Telearbeit und unterbreitete den Direktionen den Vorentwurf einer entsprechenden Richtlinie. Anschliessend wurde der Entwurf formell in die Vernehmlassung geschickt, namentlich bei den Personalverbänden, woraus die aktuelle Verordnung resultierte, die am kommenden 1. Juli in Kraft gesetzt wird.
Die Verordnung bildet den reglementarischen Rahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmässig von zuhause aus arbeiten. Diese Möglichkeit besteht für alle Funktionen, ausser für diejenigen, für deren Ausübung die Präsenz am Arbeitsplatz erforderlich ist. Telearbeit ist nur möglich bei einem vertraglichen jährlichen Mindestbeschäftigungsgrad der Telearbeiterin oder des Telearbeiters von im Prinzip durchschnittlich 50 %. Für die Präsenz am Arbeitsplatz wird grundsätzlich mindestens ein Präsenztag alle zwei Wochen oder ein halber Präsenztag jede Woche vorausgesetzt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erbringen die Telearbeiterinnen und Telearbeiter die Arbeitsleistung während der ordentlichen Arbeitszeit des Staatspersonals und müssen während den vereinbarten Zeiten erreichbar sein. Aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes wurde beschlossen, dass die Telearbeiterinnen und Telearbeiter nicht auf ihrem Privatcomputer arbeiten dürfen, dass ihnen aber vom Staat ein Computer zur beruflichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Mit der Möglichkeit der Telearbeit will der Staatsrat seine Position als attraktiver Arbeitgeber aufrechterhalten und stärken und dem Personal die Möglichkeit geben, Beruf und Familie besser vereinbaren zu können.