Gesundheit des Personals
Die Direktion kann ihre Angestellten nicht dazu zwingen, in einem Raucherzimmer zu arbeiten. Vor allem Minderjährige müssen vor dem Passivrauchen geschützt werden.
Es können jedoch spezielle Raucherzimmer eingerichtet werden, damit Bewohnerinnen oder Bewohner, die sich nicht mehr oder zumindest nicht mehr problemlos fortbewegen können, die Möglichkeit haben, zu rauchen. Es gibt verschiedene Arten von Raucherzimmern:
Raucher-Einzelzimmer
Einzelzimmer können zum Raucherzimmer dekretiert werden:
- wenn sie, namentlich in Bezug auf die Sicherheit, keine besonderen Risiken darstellen;
- wenn all ihre Bewohnerinnen und Bewohnner rauchen;
- wenn sie weit genug von den anderen Zimmern entfernt sind und die Luft der benachbarten Räumlichkeiten nicht verunreinigen.
Das Raucher-Gemeinschaftszimmer
Können keine Raucherzimmer eingerichtet werden und ist auch das Rauchen auf Terrasse und Balkon nicht möglich, so kann die Direktion ein Gemeinschaftszimmer einrichten, in dem geraucht werden darf. Diese Ausnahmelösung kann aber nur umgesetzt werden:
- wenn andere Lösungen nicht möglich sind, da diese zu grossen Organisations- oder Sicherheitsproblemen führen würden;
- wenn aufgrund der Autonomie der untergebrachten Personen die Anwendung anderer Lüsungen schwierig oder gar unmöglich ist;
- wenn das Zimmer ausschliesslich von einer bestimmten Gruppe Bewohnerinnen oder Bewohner benutzt wird und nicht vom Personal oder von Gästen;
- wenn das Zimmer mit einer Lüftungsanlage oder mit einem Fenster versehen ist;
- wenn aufgrund der Lage und der Belüftung bzw. Lüftung des Zimmers der Rauch die Luft der benachbarten Räume nicht verunreinigen kann;
- wenn die Gesundheit des Personals geschützt wird. Dies bedeutet, dass das Personal nur in Notfällen in dieses Zimmer gehen muss. Ausserdem wird das Zimmer mindestens eine Stunde vor dem Eintreffen des Reinigungspersonals nicht mehr benutzt bzw. es wird gelüftet oder belüftet.
Fumoir
Wenn die Direktion der Einrichtung den Besucherinnen und Besuchern oder einer allfällifen aussensthenden Kundschaft der Cafeteria eine Rauchmöglichkeit bieten möchte, ist immer noch die Einrichtung eines Fumoirs (Raucherraum) entsprechend den Kriterien der Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen möglich.
Mehr Informationen über das Fumoir.
Information
Die Einrichtung eines Raucher-Gemeinschaftszimmer ist dem Kantonsarztamt (KAA) mitzuteilen. Dem KAA ist ferner auch die Konformitätsbescheinigung für die Einrichtung eines allfälligen Fumoirs zuzustellen.
Kontakt
Kantonsarztamt
Rte de Villars 101
1752 Villars-sur-Glâne
Tel.: 026 305 79 80
Fax: 026 305 79 81
Kontakt
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag:
8.00 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.30 Uhr
Gesetzgebung
Verordnung vom 3. Juni 2009 über den Schutz vor dem Passivrauchen