Der Zugang zu einer Wohnung und die sozioprofessionelle Eingliederung stehen in engem Zusammenhang. Aufgrund des seit mehreren Jahren anhaltenden Bevölkerungszuwachses im Kanton Freiburg ist der Wohnungsmarkt im Kanton angespannt. Dies stellt für sozialhilfeabhängige Personen und Familien eine zusätzliche Schwierigkeit dar. Sie haben Mühe, eine geeignete Wohnung zu finden, oder der Wohnungswechsel wird zu einem Hindernislauf, wie der Bericht über die soziale Situation und die Armut bestätigt. Für diese Haushalte steigt die Wohnkostenbelastung auf bis zu 40 Prozent des Haushaltseinkommens. Die Sozialhilfe kennt ziemlich strenge Mietregeln: Die Leistungsempfänger müssen ihre Ausgaben senken und nicht finanziell gegenüber anderen Personen mit mittlerem Einkommen bevorzugt sein. Zahlreiche Umstände können zum Wohnungsverlust führen: Arbeitslosigkeit, Verlust der Arbeit, Trennung oder schlechte Verwaltung. Die Verkettung schwieriger Umstände führt die Personen in den am meisten gefährdeten Situationen an den Punkt, wo sie ihre Wohnung verlieren und eine Notunterkunft suchen müssen. Die letzten Jahre wurden jährlich rund 500 Personen von La Tuile aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund hat das Kantonale Sozialamt im Jahr 2013 eine Arbeitsgruppe "Mietzinsgarantie" geschaffen, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der regionalen Sozialdienste (RSD), der Caritas, der Freiburger Sektion der Union suisse des professionnels de l'immobilier und der Immobilien-Kammer Freiburg. Nach mehreren Vernehmlassungen bei allen involvierten Partnerinnen und Partnern hat man sich zu harmonisierten Prozessen in verschiedenen Fallbeispielen geeinigt, zum Beispiel bei der Übernahmegarantie der laufenden Mieten, bei der Kaution für das Mietzinsdepot oder beim Wohnwechsel einer von der Sozialhilfe unterstützten Person.
Dieses System gewährleistet, dass sozialhilfeabhängige Personen einfacher einen Mietvertrag abschliessen und eine Wohnung anmieten können, oder es in einer Gefahrensituation gar nicht zu einer Kündigung des Mietvertrags kommt. Es sollte auch klargestellt werden, welche objektiven Voraussetzungen laut RSD für eine Übernahme einer neuen Wohnung und die Übermittlung eines Dossiers an einen neuen RSD gegeben sein müssen. Somit soll verhindert werden, dass den Umständen schlecht angepasste Wohnungen gemietet werden.
Das heute vorgestellte Abkommen zwischen allen Konzeptpartnerinnen und -partnern ist eine Premiere. Gemäss Staatsrätin Anne-Claude Demierre wird es dazu beitragen, den Zugang zu Wohnungen zu erleichtern, um ein Grundbedürfnis nach Schutz und Sicherheit zu befriedigen und so ein würdevolles Sozialleben zu ermöglichen. Ein Konsens, der sowohl den Vermietern wie auch den RSD Vorteile bringt. Erstere erhalten mehr Sicherheit bei der Vermietung ihrer Immobilien, zweitere können eine bessere Bearbeitung der Dossiers der betroffenen Personen gewährleisten. Ein weiterer Vorteil: Bei einem Wohnungswechsel kann ein harmonisierter Prozess zwischen den RSD die Vorgehensweisen deutlich vereinfachen, denn die Übertragung der Mietverantwortung von einem RSD auf den anderen ist genau geregelt. Ausserdem ist vorgesehen, dass diese Übertragung rasch abläuft; ansonsten hätte die sozialhilfeabhängige Person keine Möglichkeit, sich fristgerecht für eine neue Wohnung zu bewerben. Schliesslich werden die Bedingungen präzisiert, unter welchen sich die RSD von einer Mietzinsgarantie befreien können - namentlich bei einer dem Leistungsempfänger übertragenen Mietzinsübernahme und bei einer erneuten finanziellen Selbständigkeit. Damit soll vermieden werden, dass die RSD zeitlich unbegrenzte finanzielle Risiken tragen.
Im Kanton Freiburg sind 300 bis 400 Personen potenziell betroffen. Die vom Staat und den Gemeinden übernommenen Wohnkosten werden für das Jahr 2016 auf rund 20 Millionen Franken geschätzt.
Der Staat Freiburg, die Sozialdienste und die Immobilienverwaltungen einigen sich auf ein Mietzinsgarantie-System - eine Freiburger und Westschweizer Premiere
Neue und harmonisierte Vorgehensweisen im gesamten Kantonsgebiet erleichtern sozialhilfeabhängigen Personen den Zugang zu Mietwohnungen. Die Vereinbarung tritt im Mai 2017 in Kraft.
Veröffentlicht am 03. Mai 2017 - 08h45
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Herausgegeben von Direktion für Gesundheit und Soziales
Letzte Änderung: 03.05.2017 - 08h45