Versicherte oder Familien mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Grenzen variieren je nach Haushaltstyp und Anzahl Kinder (Einzelperson mit oder ohne Kinder, Paar mit oder ohne Kinder). Die Höhe der Verbilligung hängt davon ab, wie weit das Einkommen von der vorgesehenen Grenze abweicht.
Infolge einer detaillierten Analyse der Prämienverbilligungssituation im Kanton Freiburg und der Erarbeitung eines Berichts in Erfüllung eines diesbezüglichen Postulats, der in Kürze dem Grossen Rat übermittelt wird, hat der Staatsrat beschlossen, das Prämienverbilligungssystem per 1. Januar 2017 zu optimieren.
Bis 2016 kommen nur vier Verbilligungsansätze zum Einsatz: 14 %, 31 %, 56 % und 68 %. Nach diesem System hat eine alleinstehende Person mit einem Jahreseinkommen von 30 599 Franken im 2016 Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 1373 Franken (31 %). Mit lediglich einem Franken mehr Lohn (30 600 Franken) beträgt die Prämienverbilligung nur noch 620 Franken (14 %). Mit dem aktuellen System kommt es demnach bei jedem Übergang zu vier erheblichen Schwelleneffekten. Unter dem Strich führt somit bereits eine geringe Lohnerhöhung für den betroffenen Haushalt zu einem Rückgang der verfügbaren finanziellen Mittel. Die Netto-prämienbelastung (nach Abzug der Prämienverbilligung) ist somit um einiges grösser als in der vorherigen Situation (Abbildung 1).
Glättung der Prämienverbilligungsansätze
Der Staatsrat hat deshalb beschlossen, eine Glättung der Prämienverbilligungsansätze vorzunehmen; dazu führt er ein lineares Verbilligungssystem mit 60 Stufen von 1 bis 65 % ein, wodurch die Schwelleneffekte nahezu bedeutungslos werden (ca. 1.1 % Unterschied). Kinder, deren Eltern Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werden wie heute auch in Zukunft noch Anspruch auf eine Verbilligung von mindestens 50 % haben.
Bessere Mittelzuteilung
Des Weiteren will der Staatsrat die Unterschiede verringern, die zwischen den verschiedenen Haushaltstypen in Bezug auf die verbleibende Prämienbelastung im Verhältnis zum Einkommen festgestellt wurden.
Aus diesem Grund wurden die Grenzen so angepasst, dass das System auch punkto Mittelzuteilung optimiert wird.
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Einzelperson |
Ehepaar |
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2016 |
2017 |
2016 |
2017 |
Ohne unterhaltspflichtiges Kind |
Fr. 36 000 |
Fr. 36 000 |
Fr. 53 900 |
Fr. 58 400 |
1 unterhaltspflichtiges Kind |
Fr. 57 400 |
Fr. 57 400 |
Fr. 65 400 |
Fr. 72 400 |
2 unterhaltspflichtige Kinder |
Fr. 68 900 |
Fr. 71 400 |
Fr. 76 900 |
Fr. 86 400 |
3 unterhaltspflichtige Kinder |
Fr. 80 400 |
Fr. 85 400 |
Fr. 88 400 |
Fr. 100 400 |
Dadurch ist die Höhe der Nettoprämienbelastung (nach Abzug der Verbilligung) für alle Situationen ähnlich, jedoch trotzdem nicht genau gleich hoch, und auch die Schwelleneffekte sind quasi gleich null (Abbildungen 2 und 3).
Diese Verbesserungen haben keine Auswirkungen auf die Gesamtausgaben in der Prämien-verbilligung. Im Budget 2017 sind ferner 155,7 Millionen Franken zur Berücksichtigung des Prämienanstiegs eingeplant. Letzterer verursacht für sich allein genommen eine Erhöhung des Budgets von über 7,4 Millionen Franken. Der Staatsrat möchte die Unterschiede zwischen den verschiedenen Haushaltstypen in den kommenden Jahren noch stärker abschwächen, unter Vorbehalt der Budget-Verfügbarkeiten.
Kohärente Sozialpolitik
Diese Änderungen knüpfen übrigens an den kürzlich erschienenen Bericht des Staatsrates über die soziale Situation und die Armut im Kanton Freiburg an: Der Schwelleneffekt bei den bedürftig-keitsabhängigen Leistungen gehört nämlich zu den Schwierigkeiten, mit denen die Haushalte zu kämpfen haben, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, und stellt somit ein Armutsrisiko dar. Die Anpassung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien wird sich diesbezüglich positiv auswirken.
Anpassung der Verordnung an die Gesetzesänderung
Ausserdem hat der Staatsrat die Verordnung an die kürzlich vom Grossen Rat beschlossene Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) im Zusammenhang mit dem Einkommen und Vermögen, das den Anspruch auf Prämienverbilligungen bestimmt, angepasst. Wie in seiner Botschaft vom 30. Mai 2016 angekündigt, hat der Staatsrat die Grenzen so festgelegt, dass Versicherte mit einem Nettovermögen von 250 000 Franken oder einem Nettoeinkommen von 150 000 Franken von Vornherein von einer Prämienverbilligung ausgeschlossen sind.