In seiner Sitzung vom 27. August 2024 hat der Staatsrat auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) die Genehmigung erteilt, den Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte (PRG), insbesondere in Bezug auf die Wahlen nach dem Majorzsystem, in die Vernehmlassung zu geben. Dieser Vorentwurf wurde ausgearbeitet, nachdem der Grosse Rat 2023 einen ersten Entwurf zur Änderung des PRG teilweise zurückgewiesen hatte. Das Parlament hatte gewünscht, dass die Regierung die Möglichkeit prüfe, im Kanton Freiburg das System des «einzigen Wahlzettels» einzuführen anstelle des aktuellen Systems, das Mehrfachlisten zulässt.
Wie vom Grossen Rat verlangt, werden in der Vernehmlassung zwei Varianten einander gegenübergestellt. Die Variante A1 klärt das aktuelle System. Die Variante A2 schlägt ihrerseits ein System mit einem einzigen Wahlzettel zum Ankreuzen vor. Nebst diesen beiden Varianten geht ein dritter Teil (B) in die Vernehmlassung, in dem andere Aspekte der Wahlen (Portokosten bei brieflicher Stimmabgabe...) vorgeschlagen werden. Diese sind unabhängig davon, ob die Variante A1 oder A2 gewählt wird.
Bei diesem Vorentwurf geht es somit im Wesentlichen um den Vorschlag, für Majorzwahlen im Kanton Freiburg ein System mit einem einzigen Wahlzettel einzuführen (Variante A2). Dieser basiert auf dem ausführlichen juristischen Bericht von zwei Experten auf diesem Gebiet, Jacques Dubey, Professor am Lehrstuhl für Verfassungsrecht an der Universität Freiburg, und Lucien Hürlimann, Rechtsanwalt. Die von der ILFD beauftragten Experten haben insbesondere die Majorzsysteme der Schweizer Kantone verglichen und analysiert, und einen Mustererlass ausgearbeitet, der im Vorentwurf A2 weitgehend übernommen wurde.
Nach dieser Variante würden die Wählerinnen und Wähler bei Wahlen nach dem Majorzsystem (Ständeratswahlen, Staatsratswahlen, Wahlen ins Oberamt und Gemeinderatswahlen, sofern für letztere nicht die Anwendung des Proporzsystems beantragt wurde), einen einzigen Wahlzettel erhalten, auf dem alle Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler müssten dann die Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen, die sie wählen möchten. In der Variante A2 werden die Spezialfälle (z. B. wenn die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten gleich gross oder kleiner ist als die Zahl der Sitze) natürlich präzisiert, ebenso wie die Art und Weise der Zusammenstellung des einzigen Wahlzettels. Laut einem interkantonalen Vergleich könnte dieses System, das für die Wählerin oder den Wähler offenbar einfacher ist, dazu beitragen, die Zahl der ungültigen Wahlzettel zu senken.
Die Variante A1 klärt und präzisiert das aktuelle System. Dieses beruht darauf, dass alle Stimmberechtigten für jede Partei oder politische Gruppierung Listen mit den Kandidatinnen und Kandidaten erhalten, wobei diese auf mehreren Listen stehen können. Wählerinnen und Wähler können nun einfach eine der Listen ins Stimmcouvert legen, die Liste vorher abändern oder eine leere Liste verwenden, auf der sie Kandidatinnen oder Kandidaten einer beliebigen Liste eintragen können. Die Änderungen der Variante A1 haben im Wesentlichen zum Ziel, die Praxis der Mehrfachkandidaturen zu präzisieren, d. h. die Tatsache, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat sowohl im ersten als auch im zweiten Wahlgang von Majorzwahlen auf den Listen mehrerer politischer Parteien oder Gruppierungen stehen kann.
Der Teil B der Vernehmlassung enthält schliesslich Bestimmungen, die unabhängig davon sind, ob die Variante A1 oder die Variante A2 gewählt wird. Der Klarheit halber werden diese Bestimmungen daher separat präsentiert. Neben einigen terminologischen Anpassungen geht es bei der Variante B vor allem darum, die vom Grossen Rat angenommene Motion 2023-GC-33 umzusetzen, die verlangt, dass die Couverts für die briefliche Stimmabgabe vorfrankiert werden.
Der Gesetzesvorentwurf, der erläuternde Bericht dazu sowie die Liste der Vernehmlassungsadressaten stehen auf der Website der Staatskanzlei auf Deutsch und Französisch zur Verfügung.
Allfällige Bemerkungen sind bis Freitag, 6. Dezember 2024, per E-Mail (samuel.russier@fr.ch) an das Generalsekretariat der ILFD zu richten.