Ein Zivilstandsereignis im Ausland ist in der Schweiz nicht automatisch rechtsgültig (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Kindesanerkennung, Namensänderung, usw.). Ein Ereignis im Ausland wird für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt:
- wenn es nach dem ausländischen Recht vor Ort gültig zustande gekommen ist.
- wenn die Verfahrensrechte gewahrt wurden.
- wenn Sie das Ereignis nicht mit der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt haben, die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen.
- wenn es nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden steht.
SO GEHEN SIE VOR
- Wenden Sie sich an ihre Schweizer Vertretung vor Ort (Botschaft oder Konsulat). Die Mitarbeitenden geben Ihnen Auskunft über die erforderlichen Dokumente und andere Formalitäten geben, die je nach Land zu erledigen sind.
Schweizer Vertretungen im Ausland
- Reichen Sie ihre Dokumente bei der Schweizer Vertretung ein. Geben Sie dabei immer ihren Heimatort und ihren Wohnort bekannt. Diese Angaben sind wichtig, damit ihr Anliegen an die richtige Stelle weitergeleitet wird.
- Sobald das Dossier vollständig ist und die Dokumente von der Schweizer Vertretung beglaubigt wurden, leitet diese es auf diplomatischem Weg an die zuständige Bundesbehörde in Bern weiter, die die Dossiers an die verschiedenen Kantone zur Prüfung und Beurkundung im schweizerischen Personenregister weiterleitet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei Personen mit Heimatort im Kanton Freiburg und deren ausländischen Familienangehörigen ist die Aufsichtsbehörde im Kanton Freiburg zuständig.
- Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Aufsichtsbehörde des Kantons zuständig, in dem die Person wohnt.
- Sobald das Zivilstandsereignis im schweizerischen Register eingetragen ist, wird eine Mitteilung an die Einwohnerkontrolle ihrer Heimatgemeinde gesendet.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
- Art. 45 abs. 1 und 2 Ziff. 4 des schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB; RS 210)
- Art. 23 und 39 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2)
- Art. 17, 25-32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 281)