Nebst der Oberamtsperson, die vom Volk an die Spitze des Bezirks gewählt wird, verfügen die Oberämter auch über eine Vizeoberamtsperson, deren Anstellung vom Staatsrat genehmigt wird, sowie über das für die Ausübung der zahlreichen Leistungen, die den Oberämtern von der kantonalen Gesetzgebung übertragen werden, notwendige Personal.
Die Oberamtmännerkonferenz, die aus den sieben Oberamtspersonen besteht, verfügt auch über eine juristische Beraterin, die den Auftrag hat, den Präsidenten der Konferenz sowie alle Oberamtspersonen zu unterstützen und zur Entwicklung von Synergien zwischen den Oberämtern beizutragen.