Die Sanima ist beauftragt:
- die Nutztiere entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäss dem Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung zu versichern;
- die ihr durch das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.