Menschen mit Behinderungen können in der Ausbildung Opfer ungleicher Behandlung werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen wird. Bei der Wahl eines Berufs soll darauf geachtet werden, dass die individuellen Stärken eingebracht werden können und sich die Schwächen nicht allzu negativ auswirken.
Massnahmen können u.a. bei folgenden Behinderungen getroffen werden: Dyslexie, Dyskalkulie, Aufmerksamkeitsdefizit mit oder ohne Hyperaktivitätsstörungen (AD(H)S) und/oder andere Defizite (Sehbehinderung, partielle Gehörlosigkeit und andere) (diese Aufzählung ist nicht abschliessend).
Wenn eine Fördermassnahme notwendig erscheint, obliegt es der Person in Ausbildung und seinen gesetzlichen Vertretern die notwendigen Schritte bei der Berufsschule und/oder bei dem Ausbildungszentum (üK) einzuleiten. Der Ausbildungsbetrieb muss zuvor informiert werden.
Damit Lernende in den Genuss eines Nachteilsausgleichs kommen, ist jeweils ein Gesuch für Nachteilsausgleich während der Lehre (Begleitmassnahmen und Hilfsmittel) einzureichen. Im Rahmen des QV wird ein Nachteilsausgleich nur gewährt, wenn trotz Fördermassnahmen während der Lehre das Bestehen der Lehrabschlussprüfung vom Rahmen und/oder von der Form der Prüfungsdurchführung abhängig ist.