Einige Lernende bringen besondere Bedürfnisse mit, die – wenn sie nicht berücksichtigt werden – zu Benachteiligungen im Ausbildungsalltag führen können. Ziel der Massnahmen ist es, individuelle Stärken sichtbar zu machen und faire Rahmenbedingungen zu schaffen, ohne dass bestimmte Schwierigkeiten übermässig ins Gewicht fallen.
Der Nachteilsausgleich kann für alle Ausbildungen und Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (inkl. Berufsmaturität) beantragt werden. Er betrifft insbesondere Lernende mit diagnostizierten Lern- und Leistungsschwierigkeiten wie Dyslexie, Dyskalkulie, Aufmerksamkeitsstörungen mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), Seh- oder Hörbeeinträchtigungen oder anderen anerkannten Bedürfnissen.
Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden, sofern die jeweilige Beeinträchtigung die Ausübung des gewählten Berufs nicht grundsätzlich ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt. Fachliche Defizite oder mangelnde Sprachkenntnisse gelten jedoch nicht als Grundlage für einen Nachteilsausgleich.
Falls ein Nachteilsausgleich in Betracht gezogen wird, liegt es in der Verantwortung der lernenden Person – und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertretung – die notwendigen Schritte einzuleiten. Dazu gehört die frühzeitige Information des Ausbildungsbetriebs sowie die Kontaktaufnahme mit der Berufsfachschule und/oder dem überbetrieblichen Kurszentrum (ÜK). Die Beantragung erfolgt über das Formular „Antrag für Nachteilsausgleich“.
Kontaktpersonen – Verantwortliche für den Nachteilsausgleich an der KBS Freiburg:
Fabienne Bussard (Link Mail fabienne.bussard@edufr.ch)
Claudia Bielmann (Link Mail claudia.bielmann@edufr.ch)