In Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) und seines Ausführungsreglements (ARKGSG) beteiligt sich der Staat an den Kosten der Erhaltung und Restauration geschützter Kulturgüter, die Eigentum von Privatpersonen sind. Er kann sich an solchen Kosten auch beteiligen, wenn die Güter Eigentum anderer Personen sind. Die finanzielle Unterstützung wird gekürzt oder gestrichen, wenn die Arbeiten nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden; sie kann verweigert oder gekürzt werden, wenn die Finanzierung der Arbeiten leicht mit anderen Beiträgen sichergestellt werden kann (Art. 13 KGSG).
Als Erhaltungskosten gelten die tatsächlichen Kosten für die zur Erhaltung der Bausubstanz und der charakteristischen Elemente des Kulturgutes nötigen Studien und Arbeiten, jedoch nicht die ordentlichen Unterhaltskosten.
Als Restaurationskosten gelten die tatsächlichen Kosten für die zur Wiederherstellung der Bausubstanz und der charakteristischen Elemente des beschädigten Kulturgutes nötigen Studien und Arbeiten (Art. 3 ARKGSG).
Bevor ein Gesuch um finanzielle Unterstützung eingereicht wird, setzt sich der Gesuchsteller mit dem Amt für Kulturgüter in Verbindung, um die Bedingungen für die Gewährung einer allfälligen Subvention zu erfahren. Das Gesuch um finanzielle Unterstützung ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich an das Amt für Kulturgüter zu richten (Art. 6 ARKGSG).
Bedingungen für die Gewährung von Subventionen
Die Gewährung von Subventionen ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden.
Privatpersonen wird keine Subvention gewährt, wenn folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind (Art. 11 ARKGSG):
- Der Subventionsbetrag liegt unter 4000.- Franken;
- Das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Gewinn des Eigentümers übersteigen 80 000.- Franken.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können unter folgenden Bedingungen finanzielle Unterstützung erhalten (Art. 5 ARKGSG):
- Bei unbeweglichen Kulturgütern::
- Die Kosten für die Erhaltung oder die Restauration des geschützten Kulturgutes werden auf mehr als 50 000 Franken veranschlagt;
- Die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers rechtfertigen einen Beitrag des Staates.
- Bei beweglichen Kulturgütern:
- Die Kosten für die Erhaltung oder die Restauration des geschützten Kulturgutes werden auf über 10 000 Franken veranschlagt;
- Die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers rechtfertigen einen Beitrag des Staates.
Die Richtlinien des Amtes für Kulturgüter über die Ausführung der Erhaltungs- oder der Restaurationsarbeiten sind vom Empfänger der Subvention einzuhalten. Während der Arbeiten kann das Amt für Kulturgüter die für nötig erachteten Kontrollen oder Überprüfungen vornehmen (Art. 8 ARKGSG).
Jede finanzielle Unterstützung durch Dritte muss deklariert werden. Die finanzielle Unterstützung kann in Abhängigkeit von der Unterstützung durch Dritte gekürzt oder gestrichen werden, insbesondere dann, wenn es sich um Schadensbehebungsarbeiten handelt, die von der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) bezahlt werden. In diesem Fall ist dem Gesuch eine Bescheinigung der KGV beizufügen.
Bedingungen bei Verkauf
Der Staat verlangt eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der gewährten Unterstützung, wenn der Eigentümer sein Gut innerhalb von zehn Jahren seit der Vorlegung der Schlussrechnung veräussert und einen steuerbaren Gewinn erzielt; der rückzuerstattende Betrag nimmt von Jahr zu Jahr ab (Art. 17 KGSG).
Wie ist vorzugehen?
Laden Sie das Formular zur Beantragung von Subventionen herunter, in dem alle Erläuterungen zu den einzureichenden Unterlagen enthalten sind.