Schuljahr
Das Schuljahr setzt sich aus zwei Semesternen zusammen und dauert vom 1. September bis zum 31. August.
Das Schuljahr hat wenigstens 37 Unterrichtswochen :
- 18 Wochen im Wintersemester (Anfangs September - Ende Januar)
- 19 Wochen im Sommersemester (Anfangs Februar - Ende Juni)
Der Schulbeginn findet zwischen dem 15. August und dem 15. September statt.
Sobald die maximale Studiendauer in einer Stufe überschritten wird, erhöhen sich die Kursgebühren um 30% während der Dauer der Überschreitung (laut Reglement).
Familienrabatt
Sind aus einer Familie mehrere minderjährige Kinder, Studenten oder Lehrlinge eingeschrieben, werden die Kursgebühren ab dem zweiten Kind um 10% und ab dem dritten Kind um 20% ermässigt.
Zahlung
Die Schulgeldrechnungen werden zweimal pro Jahr ausgestellt, im Prinzip im November und April. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Empfang zu begleichen. Verspätete Zahlungen können mit dem Ausschluss vom Unterricht geahndet werden. Wenn keine ordnungsgemässe Abmeldung bei der Direktion vorliegt, können die Kursgebühren für ein weiteres Schuljahr verrechnet werden (eine Einschreibung gilt für mindestens 1 Jahr). Ausserordentliche finanzielle Schwierigkeiten, die belegt werden können, sind der Direktion zu unterbreiten, um zu vermeiden, dass ein Kind wegen diesen Umständen den Unterricht abbrechen muss.
Alle Schüler, die sich nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgemeldet haben, bleiben für das folgende Schuljahr eingeschrieben. Die entsprechenden Kursgebühren werden ihnen in Rechnung gestellt.
Rückerstattung
Das Schulgeld wird nicht zurückerstattet bei:
- nicht ordnungsgemässer Abmeldung;
- Absenzen des Schülers beim Unterricht;
- Ausschluss nach Disziplinarverfahren.
Ein teilweiser Erlass der Kursgebühren kann in folgenden Fällen gewährt werden:
- dem Schüler, der Militärdienst absolviert (Kopie des Marschbefehles erforderlich);
- dem Schüler, der wegen höherer Gewalt den Kursbesuch abbrechen muss.
Eine Reduktion der Kursgebühren kann wie folgt gewährt werden:
- wenn der Schüler wegen Krankheit dem Unterricht fernbleiben muss, ab der siebten Woche nach Vorweisung eines Arztzeugnisses;
- bei Abwesenheit des Lehrers, ab der zweiten Woche, aber nur, wenn der Lehrer die fehlenden Kurse nicht ersetzt.
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Herausgegeben von Konservatorium Freiburg
Letzte Änderung: 08.03.2023