Die erteilten Bewilligungen sind an Bedingungen (siehe pdf unten) geknüpft, die durch den Antragsteller/die Antragstellerin zu respektieren sind. Zudem werden Bewilligungen erst erteilt, nachdem in einer Informationssitzung die genauen Modalitäten der Zusammenarbeit besprochen wurden und man die für Prospektionsgänge erlaubte Zone definiert hat.
Wer auf Kantonsgebiet ohne Bewilligung Prospektionen durchführt, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. Diese im Art. 43a des Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter festgelegte gesetzliche Regelung, ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten.
Für weitere Informationen :
- saef_at@fr.ch
- Art. 41 des Ausführungsreglementes vom 17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter