Gemäss Art. 10 des Reglements über die Hundehaltung (HHR) (Art. 28 HHG) sind nur das Amt, die Oberämter, die Kantonspolizei, die Wildhüter und die Gemeinden befugt, die Liste der gefährlichen Hunde einzusehen. Die Daten auf der Liste dürfen nur für Zwecke der öffentlichen Sicherheit verwendet werden.
Bewilligungspflichtige Hunde
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Am 01.01.2024 wurde der Artikel 19 des Gesetzes über die Hundehaltung (HHG) aufgehoben. Es existieren keine bewilligungspflichtigen Rassen mehr. Für die Haltung solcher Hunde ist keine Bewilligung des LSVW mehr erforderlich.
Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Letzte Änderung: 01.05.2024