Die gewerbsmässige Betreuung von Tieren ist wie folgt definiert: die Haltung, die Betreuung oder Zucht von Tieren um für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen, oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen.
Somit sind alle gewerbsmässigen Haltungen bewilligungspflichtig. Das Gesuch muss 30 Tage vorher eingereicht werden.
Die Anzahl gehaltener Hunde bestimmt die Anforderung an die Ausbildung. Wir unterscheiden:
- Tierheim
- Pension mit mehr als 20 Pflegeplätzen
- Pension mit maximal 19 Pflegeplätzen
- Gewerbsmässiges Züchten (mehr als 3 Würfe pro Jahr oder 20 Abgaben pro Jahr)
- Gewerbsmässiger Handel (mehr als 20 Abgaben pro Jahr)
1. Tierheim
Tierheime sind jene Institutionen, welche von öffentlichem Interesse sind und Hunde vermitteln. Die Haltung muss nach Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierschutzverordnung (Art. 102, TSchV) konform sein. Die Tiere müssen unter der Verantwortung einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers betreut werden.
2. Pension mit mehr als 20 Pflegeplätzen
In Pensionen mit mehr als 20 Pflegeplätzen und/oder gewerbsmàssigen Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers sein.
3. Pension mit maximal 19 Pflegeplätzen
In Pensionen mit max. 19 Pflegeplätzen und/oder gewerbsmässigen Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügt (eine vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung).
Es handelt sich um eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in einer vom BLV anerkannten Ausbildungsstätte und um 3 Monate Praktikum bei einer anerkannten Anstalt, wo das Personal eine gleichwertige oder höhere Ausbildung hat.
4. Gewerbsmässiges Züchten
Als gewerbsmässige Züchter gelten die Personen, welche mehr als drei Würfe Hundewelpen pro Jahr produzieren und/oder mehr als 20 Hundewelpen und/oder Hunde abgeben, um für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen, oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen.
Die/der gewerbsmässige Züchter/in muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung im Sinne von Art. 197 TSchV absolviert haben.
5. Gewerbsmässiger Handel
Als gewerbsmässige Händler gelten Personen, welche mehr als 20 Hunde und/oder Hundewelpen abgeben, um für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen, oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen. Die/der gewerbsmässige Händler/in muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung im Sinne von Art. 197 TSchV absolviert haben.
Gewerbsmässige Hundeimporte und -transporte: Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserem Amt auf, um die nötigen Informationen zu erhalten.
Dokumente
- Informationen über die Anforderungen gewerbsmässige Zucht von Vögeln und Kaninchen (PDF, 443.13k)
- Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden (PDF, 159.9k)
- Zusatzformular "Personenblatt für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren + Nutzhunden (PDF, 123.59k)
- Zusatzformular "Umfang des Betriebs, bzw. der Zucht von Heimtieren und Nutzhunden (PDF, 136.05k)
- Zusatzformular "Tierhaltung in Betrieben zur Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden (PDF, 180.59k)