Wer mit einer Videokamera auf dem Armaturenbrett, auch Dashcam genannt, andere Verkehrsteilnehmer filmt, verstösst gegen das Datenschutzgesetz. Werden mit der Kamera Verkehrsverletzungen aufgenommen, die nicht als schwere Straftaten gelten, dürfen die entsprechenden Bilder daher nicht als Beweismittel verwendet werden. Dies hat das Bundesgericht in einem jüngst veröffentlichen Urteil entschieden. Im konkreten Fall war eine Automobilistin dabei gefilmt worden, wie sie auf der Autobahn einen anderen Autofahrer rechts überholte und knapp vor ihm wieder einspurte.
Dashcam-Bilder als Beweismittel
Bundesgericht-Urteil vom 26. September 2019
Veröffentlicht am 16. Oktober 2019 - 11h06
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Herausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 10.06.2020 - 17h40