Landwirtschaftliche Pacht
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) regelt den landwirtschaftlichen Pachtvertrag. Durch diesen verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter gegen Bezahlung eines Pachtzinses ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen (Art. 4 LPG). Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht will die Position der Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Gewerben stärken und trägt den speziellen Bedürfnissen einer nachhaltigen, landwirtschaftlichen Nutzung Rechnung.
Da das LPG keine besondere Form für den Abschluss eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages vorsieht, können die Parteien den Vertrag entweder mündlich oder schriftlich abschliessen. Beide Formen haben Gültigkeit. Bei einem mündlichen Vertrag gilt der Antritt der Pacht als ausreichender Beweis für den Vertragsabschluss. Wenn der Vertrag im Grundbuch vorgemerkt werden soll, ist jedoch die schriftliche Form erforderlich.
Ausserdem enthält das LPG gewisse Vorschriften, die auch im nicht landwirtschaftlichen Miet- und Pachtrechts bekannt sind. Sie sind jedoch an die Besonderheiten einer landwirtschaftlichen Nutzung angepasst. Spezifische Regelungen gelten insbesondere für die Pachtdauer (Art. 7 LPG), die Kündigungsfristen und -modalitäten (Art. 16 ff. LPG), die Möglichkeit der Pachterstreckung durch den Richter (Art. 26 ff. LPG) und die Kontrolle der Pachtzinse (Art. 36 ff. LPG).
Den Grundsätzen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) folgend sieht das LPG Massnahmen zur Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe vor, so zum Beispiel die Möglichkeit der Kantone, ein Vorpachtrecht einzuführen (Art. 5 LPG), oder die Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 30 LPG).
Die Kantone sind zuständig für den korrekten Vollzug des LPG und bezeichnen die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und die Beschwerdeinstanz (Art. 53 LPG).