Wichtigste Begriffe
Im Folgenden finden Sie Auszüge aus dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Der vollständige Text kann unter dem Link auf der rechten Seite eingesehen werden.
Erstmalige Verpachtung und Fortsetzung der Pacht (Art.7, Abs. 1 und Art. 8, Abs. 1 LPG)
Art. 7 Erstmalige Verpachtung
1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre.
Art. 8 Fortsetzung der Pacht
1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er:
a. auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist;
b. auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird.
Veräusserung des Pachtgegenstandes: Kauf bricht Pacht nicht (Art. 14 LPG)
Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.
Parzellenweise Verpachtung: Bewilligungspflicht (Art. 30, Abs. 1 LPG)
1 Wer von einem landwirtschaftlichen Gewerbe einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken verpachtet (parzellenweise Verpachtung), bedarf einer Bewilligung.
Folgen der Bewilligungsverweigerung (Art. 32 LPG)
1 Wird die Bewilligung verweigert, so löst die Bewilligungsbehörde den Pachtvertrag auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs- oder Herbsttermin auf und ordnet die Räumung des Grundstücks an.
2 Die Parteien haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihnen aus der Auflösung des Pachtvertrags entsteht.
Pachtzins für Gewerbe (Art. 37 LPG)
Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe setzt sich zusammen aus:
a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts nach Artikel 10 BGBB;
b. der Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten).
Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 38 LPG)
1 Der Pachtzins für einzelne Grundstücke setzt sich zusammen aus:
a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
b. der Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten);
c. einem Zuschlag für die allgemeinen sich für den Pächter aus einer Zupacht ergebenden Vorteile.
Übernahme von Zupachten bei Betriebsübergabe (Art. 19 LPG)
1 Übergibt der Inhaber ein landwirtschaftliches Gewerbe, das teilweise im Eigentum und teilweise gepachtet ist, einer anderen Person zur Betriebsführung, so kann der Übernehmer des Gewerbes dem Verpächter eines Zupachtgrundstücks schriftlich erklären, dass er dieses Grundstück pachtweise weiterbewirtschaften möchte.
2 Lehnt der Verpächter nicht innert dreier Monate seit Empfang der Erklärung den Übernehmer als neuen Pächter ab, oder verlangt er innert derselben Frist nicht den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit dem Übernehmer, so tritt dieser in den laufenden Pachtvertrag ein.