«Eingeschrieben im eidg. GB» bedeutet, dass die Operate über numerische Daten der amtlichen Vermessung und über ein rechtskräftig eingeführtes eidgenössisches Grundbuch verfügen.
«GZ-ÜK eingeschrieben im kant. GB» bedeutet, dass der im Rahmen der Güterzusammenlegung (GZ) erstellte Übergangskataster (= ÜK) rechtsgültig im Grundbuch eingetragen wurde. Die darauffolgende Ersterhebung (gem. Art. 39 AVG Abs. 2) ist jedoch noch in Arbeit.
- Erklärungen zum Übergangskataster: Es handelt sich um den bei der Güterzusammenlegung erstellten Kataster (Eigentumsblätter der Grundstücksbeschreibungen), welcher den neuen Bestand beschreibt; er wird dem Grundbuchverwalter übergeben und dient als Grundlage für das Grundbuch. Die Pläne zum Übergangskataster basieren auf den von der GZ-Gemeinschaft geplanten Arbeiten gemäss der neuen Eigentumszuteilung.
- Achtung: Diese Daten wurden digitalisiert und weisen deshalb eine reduzierte Genauigkeit auf!
«Eingeschrieben im kant. GB» bedeutet, dass es sich um eine provisorische Numerisierung eines kantonalen, provisorisch anerkannten Grundbuches handelt (siehe auch unter dem Kapitel « Qualitätsstandard -> "PN ps" »). Diese werden mittelfristig durch eine Ersterhebung ersetzt.
- Bemerkung: Die Nachführung erfolgt auf den numerisierten Daten der BDMO und nicht mehr auf den MCA-Plänen.
«MCA eingeschrieben im kant. GB» bedeutet, dass es sich um kantonale grafische Pläne und Register (kantonale Kataster) handelt, die vor 1912 erstellt wurden und vom Grundbuch nur provisorisch anerkannt sind. Diese Kataster müssen im Rahmen einer Ersterhebung über das gesamt Freiburger Gebiet ersetzt werden, damit das eidgenössische Grundbuch eingeführt werden kann. Die Nachführung erfolgt auf den graphischen, im Grundbuch deponierten Plänen.
- Achtung: Diese Daten wurden digitalisiert und weisen deshalb eine reduzierte Genauigkeit auf!