Der kantonale Richtplan ist das Hauptinstrument der Raumplanung in der Schweiz. Er definiert die künftige räumliche Entwicklung des Kantons, koordiniert sämtliche raumwirksamen Aktivitäten und gibt diesen Aktivitäten eine kohärente nachhaltige Ausrichtung. Er ist behördenverbindlich für Bund, Kanton, Nachbarkantone, Regionen und Gemeinden.
Als Instrument, das den Rahmen für die Interessenabwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Sachpolitiken definiert, muss er zahlreiche politische und technische Akteure in das Verfahren für seine Ausarbeitung integrieren. Er stützt sich hierfür auf kantonale Studien, Sachpläne, Inventare wie auch auf praktische Erfahrungswerte der Kantonsverwaltung. Der kantonale Richtplan berücksichtigt zudem die Studien des Bundes, namentlich die Konzepte und Sachpläne, in denen die Prioritäten und Rahmenbedingungen im vom Richtplan abgedeckten Bereich definiert sind.
Die Umsetzung des kantonalen Richtplans geschieht auf regionaler und kommunaler Ebene über die regionalen Richtpläne und die Ortspläne, die mit dem vom kantonalen Richtplan vorgegebenen Rahmen kompatibel sein müssen.
Der kantonale Richtplan ist für alle Kantone obligatorisch. Sein Geltungsbereich erstreckt sich über einen Zeitabschnitt von ungefähr 10 Jahren, doch ist er so konzipiert, dass jederzeit Anpassungen möglich sind. Auf diese Weise kann rasch auf allfällige Änderungen der Rahmenbedingungen reagiert werden.
Die Anliegen der Revision 2019
Das Schweizer und das Freiburger Stimmvolk haben am 3. März 2013 die Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) angenommen. Mit diesen Bestimmungen, die am 1. Mai 2014 in Kraft traten, erhielten die Kantone den Auftrag, ihr Recht innerhalb von fünf Jahren an das neue Bundesrecht anzupassen. Davon ist auch der heute geltende kantonale Richtplan des Kantons Freiburg aus dem Jahr 2002 betroffen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts trat zudem ein Bauzonenmoratorium in Kraft, das erst aufgehoben wird, wenn der Bund den angepassten kantonalen Richtplan genehmigt hat.
Das revidierte RPG will eine besser kontrollierte Raumplanung erreichen. Zu diesem Zweck führte das Gesetz neue Vorgaben für die Entwicklung der Bauzonen ein. So sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf des Kantons für fünfzehn Jahre entsprechen. Das bedeutet, dass eine Gemeinde eine Erweiterung ihrer Bauzone nicht mehr allein auf ihrer Ebene rechtfertigen kann. Das neue Recht erlaubt neue Einzonungen nur noch unter sehr engen Voraussetzungen: Die Neueinzonungen sind nur dann zulässig, wenn die inneren Nutzungsreserven mobilisiert sind, die Verfügbarkeit des neu einzuzonenden Landes sichergestellt ist sowie Massnahmen zur Verdichtung und Revitalisierung des bestehenden Siedlungsgebiets getroffen wurden und die Koordination mit der Verkehrsentwicklung sichergestellt ist. Mit diesen strengeren Vorgaben soll die Zersiedelung und der damit einhergehende Verlust von Kulturland gestoppt werden. Mit dem revidierten RPG wurde zudem im kantonalen Richtplan die Planung von Projekten mit grossen räumlichen und ökologischen Auswirkungen eingeführt.
In diesem Sinne werden die Kantone angehalten, vorrangig die Richtplanthemen zur Siedlungsentwicklung zu revidieren. Angesichts des Alters des geltenden kantonalen Richtplans sowie der neuen Bundesvorgaben und der damit notwendig gewordenen Revision hat der Kanton Freiburg jedoch beschlossen, seinen Richtplan einer Totalrevision zu unterziehen und damit ein komplett neues Dokument auszuarbeiten.
Gliederung des Dokuments
Der kantonale Richtplan enthält die strategische Vision der Raumplanung und einen in vier grosse Kapitel aufgeteilten thematischen Inhalt. Weiter enthält er Projektblätter sowie die Übersichtskarte, welche die strukturierenden Elemente des Richtplans grafisch darstellt. Diese Informationen sind in einem Ordner enthalten, der in mehrere Sektionen unterteilt ist.
Sektion A | Inhaltsverzeichnis
Das Inhaltsverzeichnis ermöglicht den Leserinnen und Lesern, sich im Richtplan zu orientieren und die gesuchten Themen oder Projekte einfach zu finden. Darüber hinaus übernimmt jede Sektion den Teil des Hauptinhaltverzeichnisses, der die entsprechende Sektion betrifft.
Sektion B | Strategischer Teil
Es handelt sich um eine neue Sektion. Sie definiert die Raumplanungsstrategie des Kantons Freiburg für die nächsten zwanzig Jahre. In dieser Sektion wird zudem eine Verbindung mit den Grundsätzen und Zielen hergestellt, die der Grosse Rat im kantonalen Planungsprogramm von Februar 2016 definiert hat.
Sektion C | Operativer Teil
Im operativen Teil erfolgt die Umsetzung des strategischen Teils. Die Themen werden mit dem Buchstaben «T» und den drei darauf folgenden Ziffern identifiziert und sind in vier Kapitel unterteilt:
- Siedlung und Ausstattung | T101 bis T126
- Mobilität | T201 bis T208
- Ländlicher und natürlicher Raum | T301 bis T313
- Umwelt | T401 bis T414
Jedes Thema definiert auf verbindliche Weise die Ziele (1), die Grundsätze (2), d. h. die Methode zur Erreichung der Ziele, sowie die Umsetzung (3), welche die Aufgabenverteilung und Koordination zwischen Gemeinden, Regionen, Kantonen und Bund festlegt. Auf den verbindlichen Teil folgen die erläuternden Berichte zu den Themen. Die Berichte folgen derselben Struktur wie die Themen.
Sektion D | Projekte
In den Projektblättern werden die grossen kantonalen Vorhaben dargelegt, die der kantonale Richtplan vorsieht. In ihnen werden die strategischen Entwicklungssektoren für den Kanton sowie die vorrangigen Vorhaben in den verschiedenen Bereichen verortet und definiert. Jedes Blatt umfasst eine Karte und eine Projektbeschreibung (1), eine Begründung zum Standort (2), die Zwänge, die es zu berücksichtigen gilt (3), sowie das Verfahren und das weitere Vorgehen (4). Die Projektblätter werden mit dem Buchstaben «P» und den drei darauf folgenden Ziffern identifiziert und sind nach Themen geordnet:
- Strategische Sektoren und Arbeitszonen | P101 bis P109
- Sanierung und Behandlung | P201 bis P210
- Energie | P301 bis P311
- Mobilität | P401 bis P409
- Tourismus | P501 bis P503
- Agglomerationsprogramme | P601 bis P602
- Städtische Projekte | P701 bis P706
- Fliessgewässer | P801 bis P804
- Landwirtschaft | P901
Jedes Projektblatt gibt den Stand der Koordination des Projekts gemäss den drei Kategorien der Raumplanungsverordnung an («Vororientierung», «Zwischenergebnis» und «Festsetzung»). Nur die Projekte der Kategorie «Festsetzung» können Gegenstand einer Umsetzung auf lokaler Ebene (Einzonung oder Baubewilligung) sein. Die Projekte der Kategorien «Vororientierung» oder «Zwischenergebnis» können erst dann umgesetzt werden, wenn das entsprechende Projektblatt dank Änderungen und Ergänzungen die Vorgaben für eine Einteilung in die Kategorie «Festsetzung» erfüllt.
Sektion E | Anhänge
Die Ergänzungen in den Anhängen erlauben ein besseres Verständnis des Dokuments. Hier findet man etwa die Liste der verwendeten Abkürzungen und eine Tabelle mit den Quellen der kartografischen Daten, die in den verschiedenen Karten des Richtplans verwendet wurden.
Sektion F | Übersichtskarte
Die Übersichtskarte ist ein wesentliches Element des kantonalen Richtplans. Mit ihr können die Hauptelemente des kantonalen Richtplans grafisch visualisiert werden. Sie ist zwar nicht vollständig, doch erlaubt sie, die künftige Siedlungsentwicklung des Kantons, die Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen, die Grenzen des ländlichen und natürlichen Raums, den Standort der Infrastrukturen für den Umweltschutz und den Standort der Vorhaben auf einen Blick zu erfassen und zu verstehen. Sie fasst an einem Ort die Grunddaten, mit der die bestehenden Elemente lokalisiert werden, wie auch die Projektdaten, welche Auskunft über die geplanten Arbeiten geben, zusammen. Die Karte ist im Massstab 1:50 000 und entspricht damit den Vorgaben des Bundes.