Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Warum?
Die CSRD ist Teil des europäischen Grünen Deals. Sie ersetzt die Non Financial Reporting Directive (NFRD) und verlangt im Vergleich dazu detailliertere Informationen. Sie soll zudem die Vergleichbarkeit der verschiedenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU verbessern.
Was?
- Information über die Auswirkungen der Tätigkeiten auf folgende Aspekte (und umgekehrt): Umweltschutz, Achtung der Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Unternehmensführung
- Information über die Nachhaltigkeitspolitik (Ziele, Unternehmensführung, Wirtschaftsmodell, das im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens steht)
- Für die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens
Wer?
Die CSRD gilt für:
- Grossunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 250 oder mehr Beschäftigte, mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatz, Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro;
- börsennotierte KMU, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: bis 50 Beschäftigte, 8 Millionen Euro Nettoumsatz, 4 Millionen Euro Bilanzsumme;
- Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen tätig sind. Die Hauptverantwortung für die Veröffentlichung liegt bei der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung. Wenn ein Unternehmen aus einem Drittland einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU erzielt, aber keine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU hat, ist dieses Unternehmen nicht direkt CSRD-pflichtig.
Wann?
Gestaffeltes Inkrafttreten von 2025 bis 2029
Wie?
Die von der Europäischen Kommission verabschiedeten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) einhalten; für weitere Informationen: Q&R – ESRS.
Welche Auswirkungen für Freiburger Unternehmen?
- Indirekte Auswirkungen auf Zulieferer und Subunternehmer von EU-Unternehmen
- Direkte Auswirkungen für Schweizer Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen
Entwicklungen in der Schweiz
Die Schweiz erwägt die Anpassung des Obligationenrechts an die Bestimmungen der CSRD. (Vernehmlassung)
Quellen und Dokumente
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Warum?
Die CSDDD zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern sowie Hindernisse für den freien Verkehr und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern oder zu beseitigen. Sie harmonisiert die Sorgfaltspflicht auf europäischer Ebene im Bereich der Nachhaltigkeit. Bisher haben nur wenige EU-Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen erlassen, die sich zudem voneinander unterscheiden.
Was?
- Sorgfaltspflicht: 1) Risiken identifizieren, 2) Risiken vorbeugen, 3) Risiken reduzieren/beseitigen
- Risikobereiche: Menschenrechte und Umwelt
- Für die Tätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften und seiner Geschäftspartner
- Geschäftsmodell, das zwingend den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens entspricht
- Haftung für Schäden bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht
Wer?
Die CSDDD gilt für:
- europäische Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten, die einen weltweiten Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen;
- nicht-europäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU.
Wann?
Gestaffeltes Inkrafttreten von 2027 bis 2029
Wie?
Administrative Supervision für die Kontrolle
Welche Auswirkungen für Freiburger Unternehmen?
- Indirekte Auswirkungen für vor- und nachgelagerte Akteure in der Wertschöpfungskette der CSDDD-pflichtigen Unternehmen
- Direkte Auswirkungen für Schweizer Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen
Entwicklungen in der Schweiz
Die Studie des Bundes zu den Auswirkungen der CSDDD auf Schweizer Unternehmen, Standortattraktivität und Wettbewerb wird aktualisiert. Die Resultate dürften im Herbst 2024 vorliegen.
Quellen und Dokumente
European Deforestation Regulation (EUDR)
Warum?
Ziel der EUDR ist es, die Gefahr der Entwaldung und Waldschädigung in der EU so gering wie möglich zu halten.
Was?
Die EUDR ersetzt die EUTR (European Timber Regulation). Mit der neuen Verordnung werden verbindliche Sorgfaltspflichten festgelegt, um sicherzustellen, dass bestimmte, als kritisch identifizierte Produkte nach dem 31. Dezember 2020 nicht zur Entwaldung beitragen und dass sie die einschlägigen Gesetze der Erzeugerländer einhalten.
Sie betrifft Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Rinder, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie Schokolade, Kaffeekapseln, Möbel, Papier oder Autoreifen.
Die betroffenen Unternehmen müssen den Nachweis erbringen, dass die Produktion legal ist und nicht mit Entwaldung verbunden ist (Sammeln von Informationen, um Risiken zu identifizieren, zu bewerten und Auswirkungen zu verhindern/verringern).
Wer?
Die EUDR gilt für Unternehmen, die der EUDR unterliegende Produkte oder Derivate auf den Markt bringen.
Wann?
Inkrafttreten ab dem 30.12.2024, ausser für Mikro- und Kleinunternehmen, für die EUDR ab 30.06.2025 gilt
Wie?
- Die verantwortlichen Organe werden innerhalb der EU bestimmt.
- Die Schweiz prüft Massnahmen zur Unterstützung von Unternehmen.
Welche Auswirkungen für Freiburger Unternehmen?
- Direkte Auswirkungen für alle Schweizer Unternehmen, die der EUDR unterliegende Produkte oder Derivate in die EU exportieren
Entwicklungen in der Schweiz
Der Bundesrat sieht keine sofortige Anpassung des Schweizer Rechts vor; er prüft Massnahmen zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen.
Quellen und Dokumente
Schweizer Obligationenrecht, Art. 964a bis 964l
Warum?
Die Änderung des Obligationenrechts ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt».
Was? Art. 964b OR
Schweizer Grossunternehmen müssen jährlich über die entstandenen Risiken und die ergriffenen Massnahmen in den Bereichen Umwelt, Soziales, Personal, Einhaltung der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung Bericht erstatten.
Die Artikel 964a bis 964l OR stellen eine Mischung dar aus einer Berichtspflicht über Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Fragen und einer Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die in riskanten Bereichen tätig sind (Mineralien und Kinderarbeit). Dieser letzte Aspekt wird in der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr), die 2023 in Kraft getreten ist, detailliert behandelt.
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange legt ihrerseits die Klimaaspekte fest, die in dem vom OR geforderten Bericht enthalten sein müssen.
Wer? Art. 964a OR
Die Bestimmungen des OR gelten für Schweizer Unternehmen von öffentlichem Interesse, die:
- mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
- mindestens eine der nachstehenden Grössen überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
Davon ausgenommen sind Unternehmen, die nach ausländischem Recht einen gleichwertigen Bericht erstellen müssen.
Wann?
In Kraft seit 01.01.2022
Wie? Art. 964c OR
Der Bericht muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
Nota Bene : Das Schweizer Obligationenrecht wird derzeit mit dem europäischen Recht harmonisiert.