Die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern in der Schweiz betragen über alle Sektoren gesehen rund 18 %, wovon sich 56 % durch objektive Faktoren wie Bildung und berufliche Stellung erklären lassen. Das heisst, dass der unerklärte Anteil der Lohndifferenz 44 % beträgt28 .
So soll sichergestellt werden, dass bei gleichwertiger Arbeit Menschen beiderlei Geschlechts mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen gleiches Einkommen erhalten.
-
- Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1)
- Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1)29
- Regierungsprogramm und Finanzplan für die Legislaturperiode 2017–2021 vom 6. November 2017
- Kantonale Gesetzgebung über das Staatspersonal30
- Charta zur Lohngleichheit im öffentlichen Sektor
29 Art. 9 Abs. 2: «Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. (…) »
30 Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1), Art. 4 (Ziel) Bst. d: «Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frau und Mann».
-
Zur Erinnerung: Die WZ beschreiben, wo der Staat Freiburg zu einer Verbesserung der Situation beitragen will.
- Der Anteil der Lohndifferenz zwischen Frau und Mann, der sich nicht durch objektive Faktoren erklären lässt, ist nahezu Null.
- Die Zahl der in Armut lebenden Frauen, insbesondere im Ruhestand, ist deutlich zurückgegangen.
-
Zur Erinnerung: Die LZ sind zielgruppenspezifisch und nach Möglichkeit messbar
A. Für die Akteure der Privatwirtschaft gibt es Unterstützung und Anreize für die Umsetzung der Lohngleichheit.
B. Aufträge und Subventionen des Staats werden den Unternehmen und Organisationen zugeteilt, welche die Lohngleichheit gewährleisten.
C. Die Lohngleichheit wird in der Kantonsverwaltung umgesetzt.
D. Die Angestellten des Staats Freiburg kennen die Folgen der Teilzeitarbeit auf die Altersrente.
-
Die Zielvorgabe 5.1 ist nötig für die Verwirklichung der Zielvorgabe 5.2 (auf der Grundlage der in Abbildung F identifizierten maximalen positiven Wechselwirkungen).
Zielvorgabe 5.1 Überwindung der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts