Diese Bogen wurden in der gesetzlichen Frist, die heute abläuft (Art. 130 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG)), eingereicht. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Zahl der gültigen Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen oder das Scheitern des Referendumsbegehrens innert 90 Tagen nach der Einreichung der Bogen im Amtsblatt, d. h. bis 28. März 2017.
Ist die das Referendumsbegehren zustande gekommen, so nennt die entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt auch das Datum der Volksabstimmung; diese muss innerhalb von 180 Tagen nach dieser Veröffentlichung stattfinden.