Wird ein Zusammenschluss, der am 1. Januar eines auf eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden folgenden Jahres in Kraft tritt, spätestens am 30. November des Jahres vor dieser Erneuerung promulgiert, so verlängert sich für diese Gemeinden die Legislaturperiode, und ihre gewählten Gemeindebehörden bleiben bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses im Amt.
In diesen Gemeinden werden die Gesamterneuerungswahlen durch die Wahl ihrer Vertreter in den Behörden der neuen Gemeinde ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses stattfindet (Art. 136c des Gesetzes über die Gemeinden).
Verschobene Gemeindewahlen
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Wenn Gemeinden im Jahr nach den Gesamterneuerungswahlen fusionieren, bleiben die gewählten Gemeindebehörden bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses im Amt.
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Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
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Letzte Änderung: 14.11.2023