Tritt ein Zusammenschluss am 1. Januar eines Jahres in Kraft, in dem eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden des Kantons Freiburg stattfindet, so werden in diesen Gemeinden die Gesamterneuerungswahlen durch vorgezogene Wahlen ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses durchgeführt werden.
Die in vorgezogenen Wahlen gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der betreffenden Legislaturperiode im Amt (Art. 136b des Gesetzes über die Gemeinden).