Mitteilung des Verwertungsbegehrens
Bei Erhalt des Verwertungsbegehrens registriert das Betreibungsamt das Begehren und informiert den Schuldner, indem es ihm eine Mitteilung des Verwertungsbegehrens zukommen lässt.
Auf dieser Mitteilung des Verwertungsbegehrens findet der Schuldner verschiedene Angaben, wie:
- die Betreibungsnummer
- die Angaben über den Gläubiger und den Vertreter
- das Datum des Eingangs des Verwertungsbegehrens
- den geschuldeten Totalbetrag
- den Betrag der zu leistenden Anzahlung zum Erhalt einer Aufschubsbewilligung.
Der Schuldner, der eine solche Anzeige erhält, kann :
- bei Erhalt den Totalbetrag der betreffenden Betreibung bezahlen, was die Aufhebung des Verwertungsverfahrens in dieser Betreibung nach sich zieht; die Betreibung wird als bezahlt registriert.
- glaubhaft machen, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann. Wenn er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.
- Zahlt der Schuldner die erste Rate und erhält die Zustimmung des Betreibungsamtes, erhält er eine Aufschubsbewilligung, auf welcher die Höhe und die Zahlungstermine der nachfolgenden Anzahlungen vermerkt sind (maximal 12 Raten bei nicht privilegierten Gläubigern und 6 Raten für Forderungen der 1. Klasse).
- Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird und die Verwertung wird unverzüglich angesetzt.
- Der Schuldner, welcher weder eine Anzahlung leistet noch den Totalbetrag der Betreibung bezahlt, setzt sich dem eigentlichen Verwertungsverfahren aus.