Allgemeines
Die Ausarbeitung der freiburgischen Erlasse wird im Wesentlichen durch ein Reglement geregelt, das speziell dieser Materie gewidmet ist, das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Erlasse (AER, SGF 122.0.21). Gemäss Art. 6 Abs. 1 AER hat das Amt für Gesetzgebung insbesondere die Aufgabe, allgemein für die Einheitlichkeit und Qualität der Gesetzgebung zu sorgen und gesetzestechnische Richtlinien zu erlassen. Verschiedene Dokumente beziehen sich auf diese Aufgabenbereiche.
Richtlinien für die Gesetzestechnik (GTR)
Anfangs ausgehend von der Notwendigkeit, bestimmte Praktiken zu harmonisieren, hat das Amt für Gesetzgebung seit den 1990er Jahren damit begonnen, die Regeln, die bei der Ausarbeitung und Veröffentlichung der freiburgischen kantonalen Erlasse zu befolgen sind, in Form von Richtlinien festzulegen. In der Folge wurden die GTR mehrfach überarbeitet, ergänzt und aktualisiert.
Die Version der GTR, die auf dieser Seite zu finden ist, stammt aus dem Jahr 2015. Seit 2019 wurden jedoch wichtige Änderungen an der Präsentation und Redaktion der Freiburger Erlasse vorgenommen, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die meisten Erlasse nun im XML-Format in einer IT-Anwendung zur Verwaltung und Veröffentlichung der Gesetzgebung erfasst werden. Die GTR 2015 werden daher derzeit einer vollständigen Überarbeitung unterzogen, die voraussichtlich 2023 verfügbar sein wird.
In der Zwischenzeit bleiben die GTR 2015 weitgehend anwendbar, mit Ausnahme bestimmter Prozesse und formaler Aspekte im Zusammenhang mit der Erfassung der Erlasse in der Anwendung zur Verwaltung der Gesetzgebung (zu diesen Aspekten siehe das Benutzerhandbuch der Anwendung LexWork, das auf der Intranetseite des Staates und in der Rubrik "Hilfe" der Anwendung veröffentlicht ist). Die offizielle Word-Vorlage, die früher für die Erfassung der Texte verwendet wurde, bleibt auch für seltene Erlasse (insbesondere interkantonale Vereinbarungen), die noch im Word-Format erfasst werden müssen, weiterhin anwendbar.
Hilfe bei der Erstellung von Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten
Im Rahmen des Projekts "Kantonales Bezugssystem" (vgl. Art. 17 ff. E-GovG sowie die Verordnung über das kantonale Bezugssystem) hat das Amt für Gesetzgebung ein Dokument erstellt, das den Juristen der Kantonsverwaltung ein Instrument und eine Methode an die Hand geben soll, die ihnen helfen, die für die Bearbeitung von Personendaten notwendigen Rechtsgrundlagen zu verfassen. Die Befolgung dieser Methode soll insbesondere den Zugang zur FriPers-Plattform und zum kantonalen Bezugssystem erleichtern. Die Hilfe bezieht sich sowohl auf das DSchG von 1994 als auch auf den Entwurf zur Totalrevision dieses Gesetzes, der im Laufe des Jahres 2023 dem Grossen Rat vorgelegt werden soll.
Soweit es sich um ein Dokument des Amtes für Gesetzgebung handelt, ist sein Inhalt für die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) natürlich nicht verbindlich.
Für zusätzliche Informationen ist eine Beratung bei den auf diese Fragen spezialisierten Organen des Staates möglich: Die Datenschutzbeauftragte ist Beratungsorgan für die Abfassung von Datenschutzbestimmungen und das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) bietet Beratungsleistungen in Bezug auf die Sicherheit der Informatikmittel (technische und organisatorische Massnahmen).
Geschlechtergerechte Formulierung
Bei der Formulierung von Freiburger Erlasstexten muss die Gleichstellung der Geschlechter entsprechend der jeder Sprache eigenen Eigenheiten und dem redaktionellen Kontext beachtet werden, ohne dass die Verständlichkeit und die Lesbarkeit des Textes beeinträchtigt wird (Art. 10 Abs. 3 AER).
Die diesbezüglichen Regeln sind in den 1998 vom Staatsrat verabschiedeten Empfehlungen festgelegt. Sie sind in angepasster Form in den GTR enthalten (DTL A 01, Pkt. 7). Derzeit fällt dieser Bereich in die Zuständigkeit des Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen, das ihm eine Seite auf der Website des Staates widmet.
Redaktion in deutscher Sprache
Deutsch und Französisch sind die Amtssprachen des Kantons (Art. 6 Abs. 1 KV). Für Erlasstexte bedeutet dies, dass sie bereits auf Entwurfsebene in beiden Sprachen erstellt werden müssen (Art. 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AER), dass sie gleichzeitig in beiden Sprachen veröffentlicht werden müssen (Art. 18 Abs. 1 VEG) und dass beide Sprachfassungen gleichermassen massgebend sind (Art. 20 Abs. 1 VEG).
Artikel 11 AER schreibt ausserdem eine Kontrolle der Übereinstimmung der beiden Sprachfassungen vor (Abs. 1), verlangt, dass die Entwürfe so weit wie möglich in Terminologie und Satzbau verfasst werden, die die Einhaltung des Zweisprachigkeit der Gesetzgebung erleichtern (Abs. 3), und sieht auch die Berücksichtigung von allfälligen Rückwirkungen der Übersetzung auf den Ausgangstext vor (Abs. 4).
Der "Sektor Übersetzung" der Staatskanzlei gewährleistet eine Kontrolle der Übereinstimmung der beiden Sprachfassungen (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 1 Bst. d AER). Er legt auch, soweit erforderlich, die Regeln fest, die bei der Redaktion der Texte in deutscher Sprache zu befolgen sind.