Nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) müssen alle Anwältinnen und Anwälte, die in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten wollen, ihre Eintragung in ein kantonales Register der Anwältinnen und Anwälte beantragen (Art. 5). Ins freiburgische Register können Anwältinnen und Anwälte eingetragen werden, die ihr Anwaltsstammbüro im Kanton haben, und die die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen (Art. 2 und 6 BGFA).
Gemäss Artikel 6 der Verordnung über den Anwaltsberuf (AnwV) sind die Eintragungsgesuche schriftlich an die Anwaltskommission zu richten. Sie haben den Namen und Vornamen, die Geschäftsadresse und gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros zu enthalten. Dem Gesuch sind folgende Dokumente und Bescheinigungen beizulegen:
- Eine Kopie des Anwaltspatentes (das ausgehändigt wurde nach einem juristischen Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Diplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, und nach einem mindestens einjährigen Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen abgeschlossen wurde);
- Ein Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
- Eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes;
- Eine ehrenwörtliche Erklärung der betroffenen Person, dass sie in der Lage ist, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.
Artikel 7 AnwV schreibt vor, dass die im Register eingetragenen Personen den Nachweis zu erbringen haben, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens 1 Million Franken abgeschlossen haben. Hierzu ist ebenfalls ein Formular von der Versicherungsgesellschaft ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Das Formular gilt als Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 1 AnwV und ersetzt diese.
Die genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Die Daten und Dokumente werden im Register der freiburgischen Anwältinnen und Anwälte aufbewahrt, das gemäss Artikel 10 BFGA von den eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden oder von den Behörden der Mitgliedstaaten der EU, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte und der betroffene Person eingesehen werden kann. Ausserdem hat jede Person ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist, und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Adresse
Anwaltskommission
c/o Amt für Justiz
Grand-Rue 27
Postfach 1623 1701 Freiburg