Präsentation
Die Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörde besteht darin, sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB).
Dazu kontrolliert die Aufsichtsbehörde, dass die Stiftungsorgane die gesetzlichen Bestimmungen sowie die internen Vorschriften der Stiftung (Stiftungsurkunde, Statuten, Reglemente) einhalten und dass sie von ihrem Ermessen in geeigneter Weise Gebrauch machen.
Von dieser Stiftungsaufsicht ausgenommen sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 Abs. 1 ZGB) sowie Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton. Letztere sind der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) unterstellt.
Aufsichtsmittel und Aufsichtsmassnahmen
Aufsichtsmittel
Um diesen Auftrag erfüllen zu können, verfügt die Aufsichtsbehörde insbesondere über folgende Mittel:
- Prüfung von Geschäftsbericht, Revisionsstellenbericht und Jahresrechnung
- Genehmigung von Änderungen der Statuten und Reglemente
- Vorgängige Prüfung (fakultativ) von Entwürfen von Stiftungsurkunden und Statutenänderungen
- Ausgabe von Empfehlungen und Weisungen
Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde hat weder eine Genehmigung noch eine Déchargeerteilung zur Folge. Weder befreit sie das höchste Stiftungsorgan und die statutarische Revisionsstelle von ihren Prüfungsplichten noch entbindet sie diese von ihrer Verantwortlichkeit.
Aufsichtsmassnahmen
Im Falle von Unzulänglichkeiten oder bei Mängeln in der Organisation der Stiftung greift die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen, auf Beschwerde von Betroffenen oder auf Anzeige hin ein. Im Einzelnen kann sie folgende Massnahmen ergreifen:
- Aufforderungen, Mahnungen und Verwarnungen an die Organe der Stiftung
- Anordnung von Gutachten
- Aufhebung oder Änderung von Entscheiden der Stiftungsorgane oder Aufschiebung ihres Vollzugs
- Veranlassung Ersatzvornahme
- Suspendierung oder Entlassung der Stiftungsorgane
- Ernennung eines fehlenden Organs
- Ernennung einer Sachwalterin / eines Sachwalters der Stiftung
Die Stiftung bezahlt die Gebühren für diese Massnahmen. Diese Kosten können auch Mitgliedern eines Stiftungsorgans oder Dritten zur Bezahlung auferlegt werden, wenn sie das Eingreifen der Aufsichtsbehörde schuldhaft, fahrlässig, mutwillig oder rechtsmissbräuchlich verursacht haben.
Gebühren
Die beaufsichtigten Stiftungen haben für die Aufsicht eine jährliche Gebühr zu entrichten. Gebühren werden insbesondere auch für folgende Leistungen erhoben:
- Übernahme der Stiftungsaufsicht
- Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunden und der Statuten
- Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen
- Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
- Vermögensübertragung und Fusion von Stiftungen
- Aufhebung einer Stiftung
Rechtsgrundlagen und Link Extern
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), Art. 80 ff.
- Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SGF 210.1), Art. 9
- Verordnung vom 11. November 2013 über die Aufsicht über die Stiftungen (VAS; SGF 211.5.11)
- Handelsregisteramt (HRA)
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht
Dokumente
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Adresse
Stiftungsaufsicht
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