Verzeichnis der Interessenbindungen
1. Verfahren
Art. 13 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten hält fest, dass die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder der Gemeinderäte eingetragen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
Die Oberamtmänner sorgen für die Einhaltung der Pflicht die Interessenbindungen zu melden und dafür, dass die Register öffentlich zugänglich sind.
Diese Angaben werden im Internet aufzuführen sein. Zu diesem Zweck und in Zusammenarbeit mit den Oberämtern, hat der Staat Freiburg die Datenbank der Freiburger Gemeinden erstellt, eine Übersicht, welche Informationen zu den Gewählten erteilt und ebenfalls das Verzeichnis der Interessenbindungen pro Person einschliessen wird. Die Gemeinden werden diese Informationen auch auf ihren eigenen Seiten aufschalten müssen.
Für weitere Informationen steht Ihnen das Oberamt zur Verfügung.
2. Gesetzliche Grundlage
Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG; SGF 17.5)
3. Formulare
Verzeichnis der Interessenbindungen – Individuelles Formular (klicken Sie hier)
4. Verzeichnis der Interessenbindungen
Informationen über die Gewählten in den Gemeinden finden Sie ebenfalls auf der Datenbank der Gemeinden .