Richtlinie für die Bezahlung der Rechnungen für die unentgeltliche Rechtspflege oder für Entschädigungen
Seit dem 1. August hat das Amt für Justiz das System für die Bezahlung der Rechnungen für die unentgeltliche Rechtspflege oder für Entschädigungen vereinfacht.
Die Anwältinnen und Anwälte werden auf der Grundlage der Festsetzung ihrer Kostenlisten bezahlt. Es wird somit nicht mehr abgewartet, bis die Mandatsträger eine Rechnung schicken.
- Bei der Übermittlung der Kostenliste der Anwältin/des Anwalts an die Behörde zu deren Festsetzung ist ein Einzahlungsschein beizulegen.
- Die Behörde setzt die Kostenliste der Anwältin/des Anwalts fest und übermittelt eine Kopie dieses Entscheids mit dem Einzahlungsschein an das Amt für Justiz.
- Ist eine Anwältin/ein Anwalt regelmässig vor den Freiburger Behörden tätig, so kann er das «Formular für die Bezahlung von Anwaltsrechnungen durch das AJ» ausfüllen und an das Amt für Justiz zurückschicken und muss somit den Kostenlisten keinen Einzahlungsschein beilegen.
- Sobald das Amt den Festsetzungsentscheid erhält, bezahlt es den festgelegten Betrag innerhalb von 30 Tagen.
Empfehlungen für die Zahlung von Vorschüssen an die amtliche Verteidigung in Anwendung von Artikel 135 Abs. 2 StPO
1 Einleitung
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Ab 1. Januar 2024 hat die amtliche Verteidigung in Strafsachen die Möglichkeit, einen Entschädigungsvorschuss zu beantragen, wenn sich das Mandat über einen langen Zeitraum erstreckt oder es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll ist, das Ende des Verfahrens abzuwarten (Art. 135 Abs. 2 der schweizerischen Strafprozessordnung (ZPO; SR 312.0).
Mit diesen Empfehlungen werden die Bedingungen für die Gewährung von Vorschüssen an die amtliche Verteidigung und das entsprechende Vorgehen festgelegt.
2 Bedingungen für die Zahlung von Vorschüssen
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Das zuständige Gericht gewährt auf Antrag der amtlichen Verteidigung einen Entschädigungsvorschuss, wenn die bis zum Zeitpunkt des Antrags erbrachten Leistungen einem Honorar von mehr als CHF 6'000.– exkl. MWST zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechen.
3 Vorgehen
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Konkret müssen Anwältinnen und Anwälte, die einen Vorschuss erhalten möchten, der zuständigen Behörde eine Zwischenaufstellung der bis zum Tag der Antragstellung erbrachten Leistungen einreichen. Die Zwischenaufstellung wird nach den geltenden Vorgaben für Kostenlisten erstellt und darf nur die tatsächlich geleisteten Stunden ohne Auslagen und andere Kosten umfassen.
Nach Eingang der Zwischenaufstellung nimmt der zuständige Richter oder die zuständige Richterin eine kurze Kontrolle vor: Er oder sie prüft, ob die angegebene Stundenzahl nicht unverhältnismässig oder übertrieben erscheint, und legt den Vorschuss fest. Die Höhe des Vorschusses entspricht 75 % des Produkts aus der genehmigten Stundenzahl und dem Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege, auf die nächsten tausend Franken abgerundet. Die MWST wird nicht berücksichtigt.
Steht die Höhe des Vorschusses fest, teilt der Richter oder die Richterin dem Anwalt oder der Anwältin – ohne Begründung oder Erklärung – den festgelegten Vorschussbetrag schriftlich (Briefvorlage im Anhang) mit und stellt klar, dass es sich dabei nicht um eine Verfügung handelt. Das AJ erhält eine Kopie für die Ausführung der Zahlung.
Die oben beschriebenen Schritte können regelmässig wiederholt werden, sobald die Bedingungen für die Gewährung eines Vorschusses wieder erfüllt sind.
Die Vorschüsse entsprechen Kostenvorschüssen bei Anwältinnen und Anwälten und sind entsprechend zu behandeln. Bei der Erstellung der definitiven Kostenliste für die zuständige Behörde müssen Anwältinnen und Anwälte deshalb den Betrag / die Beträge, den/die sie bereits erhalten haben, und die entsprechenden Zahlungsdaten angeben.
Die Vorschüsse werden nur auf Antrag und nicht systematisch gewährt. Da die definitive Entschädigung am Ende des Verfahrens festgelegt wird, können Vorschüsse nicht angefochten werden (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4 Inkrafttreten und Veröffentlichung
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Diese Empfehlungen werden im Internet veröffentlicht und treten am 1. Januar 2024 in Kraft.