Voraussetzungen
- Die steuerpflichtige Person reicht erstmals und aus eigenem Antrieb eine Selbstanzeige ein.
- Die bisherige Nichtdeklaration ist im Zeitpunkt der Selbstanzeige keiner Steuerbehörde bekannt.
- Die steuerpflichtige Person unterstützt die Kantonale Steuerverwaltung bei der Feststellung der massgeblichen Verhältnisse vorbehaltslos. Es müssen alle Werte offengelegt und die entsprechenden Belege einreicht werden.
- Die steuerpflichtige Person bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer und Zinsen.
Folgen
Die Nachsteuern sowie Zinsen werden für die zehn Jahre vor Eröffnung des Verfahrens erhoben. Auf eine Busse wird verzichtet (bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse 20% der hinterzogenen Steuern). Falls eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird eine Busse ausgesprochen.
Dieses Verfahren ist einzig anwendbar für die direkte Bundessteuer sowie für die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und Pfarreien (einschliesslich der Quellensteuer). Alle anderen Steuern und Gebühren, die nicht bezahlt wurden (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuer, AHV-Beiträge, usw.), bleiben mit Verzugszinsen geschuldet.
Vorgehen
- nachstehendes Formular ausfüllen und unterzeichnen oder ein unterschriebenes Schreiben mit den entsprechenden Angaben einreichen.
- Bescheinigungen und Belege gemäss Formular zusammentragen.
- Dossier der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
Bei Fragen können Sie sich an das Steuerinspektorat wenden (026 305 34 84).