Besteuerung nach dem Aufwand
Natürliche Personen haben das Recht, anstelle Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie :
- nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
- erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig sind;
- in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben
Die Steuer wird nach den weltweiten jährlichen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Als Lebenshaltungskosten gelten: Wohnungsmiete, Liegenschaftsunterhalt, Ausgaben für Hausangestellte, Schulkosten für Kinder, Kleider, Freizeitausgaben usw.
Im Kanton Freiburg beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer 250'000 Franken. Für die Vermögenssteuer beträgt die Mindestbemessungsgrundlage das 4-fache der derjenigen der Einkommenssteuer.
Für die direkte Bundessteuer (dBSt) beträgt die Mindestbemessungsgrundlage 400'000 Franken.
Informationen zur Besteuerung nach dem Aufwand
Natürliche Personen, Erläuterungen zur Besteuerung nach dem Aufwand im Kanton Freiburg