Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt :
M-03 | Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
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Wärmeerzeugung ≤ 70 kW |
Heizung: CHF 3000.- + 50.- / kWth Warmwasser: CHF 1000.- (Pauschalbetrag) |
IP-04 | Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
Wärmeerzeugung > 70 kW |
Heizung: CHF 360.- kWth |
Fördergesuche müssen unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Für laufende Arbeiten werden keine Subventionen gewährt (Art. 24 Subventionsgesetz vom17. November 1999).
Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt. Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
- Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
- Die Anlage hält die geltenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) ein.
- Die Anlage ≤ 70 kW verfügt über die Konformitätserklärung (gem. EnEV) sowie über die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz.
- Die Anlage > 70 kW verfügt über die Konformitätserklärung (gem. EnEV) und über ein QM Holzheizwerke
Die Anlage > 70 kW kann bivalent eingesetzt werden; die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage beträgt bis 100 kW 0 Prozent und ab 100 kW 10 Prozent.
Handbeschickte Öfen und Heizkessel sind nicht förderberechtigt.