Die neuen Massnahmen, die vom Bund in Anwendung des 2023 vom Stimmvolk angenommenen Klima- und Innovationsgesetzes als Impulsprogramm eingeführt wurden, werden von den Kantonen in Ergänzung zum bereits bestehenden Gebäudeprogramm umgesetzt. Die Bundesgesetzgebung sieht über die nächsten 10 Jahre einen Verpflichtungskredit von 2 Milliarden Franken vor.
Während die Kriterien für die Umsetzung der Massnahmen durch das Bundesrecht klar definiert sind, hat der Kanton bei der Höhe der Beitragssätze, die er anwendet, einen gewissen Spielraum, um die bereitgestellten Mittel möglichst effizient einzusetzen. Dazu wurde das Energiereglement geändert.
Darüber hinaus wird das kantonale Gebäudeprogramm leicht angepasst, um seinen Fortbestand sicherzustellen und an die neuen Massnahmen anzupassen. Die neue gesetzliche Grundlage trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Fördergesuche können ab dem 14. Januar 2025 online eingereicht werden.
Gezielte Massnahmen
Die neuen Fördermassnahmen betreffen den Ersatz von Öl- oder Gasheizungen mit einer Leistung von über 70 kW sowie den Ersatz von Elektroheizungen durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energien. Mögliche Systeme mit erneuerbaren Energien sind automatische Holzfeuerungen, Wärmepumpen, Solarkollektoranlagen sowie der Anschluss an ein Fernwärmesystem.
Einige Gebäude sind noch mit mobilen elektrischen Heizkörpern ausgestattet, die im Winter viel Strom verbrauchen. Eine weitere Fördermassnahme betrifft daher den Ersatz von elektrischen Heizkörpern und den Umstieg auf eine zentrale Heizungsanlage, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Einen zusätzlichen Bonus gibt es zudem für Hauseigentümerinnen und -eigentümer, die eine Gesamtsanierung ihres Gebäudes planen.
Alle oben genannten Massnahmen sind an Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung (ASF 2024-108) aufgeführt sind.
Anpassung des Gebäudeprogramms
Seit 2022 sinkt der Beitrag des Bundes an das Gebäudeprogramm stetig. Dies muss über das Budget des Staats ausgeglichen werden. Um den Fortbestand des Gebäudeprogramms zu sichern und den Massnahmenkatalog weiterhin attraktiv zu halten, wird deshalb der Förderbeitrag für die Massnahme M-01 des aktuellen Gebäudeprogramms von 60 auf 50 Franken pro m2 gesenkt.
Zudem wird die Massnahme M-18 zur Fernwärme, deren Förderung durch eine Obergrenze von 100 000 Franken stark eingeschränkt war, aufgehoben. Stattdessen richten sich die Anstrengungen auf den Anschluss der Wärmeverbraucherinnen und -verbraucher an Fernwärmenetze, und zwar über die Massnahme IP-07, die für Heizungen über 70 kW attraktivere Beitragssätze vorsieht, als die bisher der Fall war.
Ferner wird die Finanzhilfe für die GEAK-Plus-Beratungsberichte um zwei Jahre verlängert. Diese Massnahme, die Anfang 2023 eingeführt wurde, hat sich als wirksam erwiesen. Dank ihrer Verlängerung können besonders Eigentümerinnen und Eigentümer grösserer Gebäude sensibilisiert werden, die direkt von den Massnahmen für Gesamtsanierungen betroffen sind.
Eine zentrale Anlaufstelle
Hauseigentümerinnen und -eigentümer können ihr Fördergesuch online auf der Website des Amts für Energie einreichen. Die Gesuche werden nach der Prüfung der Unterlagen vor Beginn der Arbeiten im Rahmen der jährlich verfügbaren Mittel bewilligt.
Dokumentation
Verordnung (ASF 2024-108)