Die Stellenmeldepflicht resultiert aus den Beschlüssen des Parlaments und des Bundesrats zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative, die am 9. Februar 2014 vom Volk angenommen wurde. Es handelt sich dabei um eine neue Bestimmung in der Bundesverfassung, den Artikel 121a. Dieser besagt, dass die Schweiz "die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig" steuert und zwar gemäss den Bedürfnissen der Wirtschaft und "unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer". Diese Massnahme bietet den Vorteil, dass sie die bilateralen Verträge mit der europäischen Union nicht gefährdet, und gleichzeitig eine bessere Nutzung der inländischen Arbeitskräfte anstrebt.
Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Arbeitgeber den RAV daher alle offenen Stellen in Berufsarten mit mindestens 8 % Arbeitslosigkeit melden. Davon betroffen sind rund 350 Berufe, die meisten davon im Gastgewerbe, in der Landwirtschaft und im Baugewerbe. Der Schwellenwert wird am 1. Januar 2020 auf 5 % gesenkt.
Die Referenzplattform: www.arbeit.swiss
Die Website www.arbeit.swiss ist die Referenzplattform in Sachen Stellenmeldepflicht. Mithilfe des Check-Up-Tools der Website kann ein Arbeitgeber prüfen, ob seine freie Stelle auf der Liste der betroffenen Berufsarten steht. Ist dies der Fall, kann er das Online-Formular ausfüllen, das anschliessend automatisch an das zuständige RAV weitergeleitet wird. Nach einer Prüfung wird die Stelle im Job-Room, dem Stellenportal der RAV, veröffentlicht.
Das RAV hat anschliessend drei Arbeitstage, um dem Arbeitgeber Dossiers von geeigneten Kandidaten vorzuschlagen. Der Arbeitgeber meldet dem RAV, ob er die vorgeschlagenen Personen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und eine der Personen eingestellt hat. Er muss keine Gründe vorbringen, wenn er keine der vorgeschlagenen Personen einstellt. Der Arbeitgeber muss aber eine Frist von fünf Arbeitstagen abwarten, bevor er seine Stelle öffentlich ausschreiben kann (in der Presse, über Stellenportale usw.).
Vorsprung für die Stellensuchenden
Auch die Stellensuchenden bleiben in dieser Zeit nicht untätig. Sie verfügen über ein Login, mit dem sie die veröffentlichten Stellenanzeigen als Erste sichten können. Die Stellenmeldepflicht ermöglicht es ihnen also, mit einem Personalrekrutierer in Kontakt zu treten - sei es aus eigenem Antrieb oder durch die Vermittlung des RAV -, bevor dieser Bewerbungen von anderen Personen erhält, die bereits eine Stelle haben oder aus dem Ausland kommen.
Die Vermittlungszentralen: Partner der Freiburger Unternehmen
Das Meldeverfahren wurde vereinfacht und automatisiert, um den administrativen Aufwand der Arbeitgeber zu verringern. Sie können auch auf die Unterstützung der Vermittlungszentralen zählen, die in den drei RAV für die Zusammenarbeit mit den Unternehmen zuständig und in der Personalrekrutierung spezialisiert sind. Die Vermittlungszentralen sind ihre ersten Ansprechpartner bei Fragen zur Stellenmeldepflicht.
Zurzeit melden die Freiburger Unternehmen den Vermittlungszentralen ca. 4500 Stellen pro Jahr. Mit der Stellenmeldepflicht dürfte die Zahl der Meldungen ab Juli auf bis zu 15 000 und ab dem Jahr 2020, wenn der Schwellenwert auf 5 % gesenkt wird, auf bis zu 36 000 pro Jahr steigen.
Das SECO wird ein jährliches Monitoring durchführen, um die Wirksamkeit des Systems und die Zufriedenheit der Arbeitgeber zu messen. Die Modalitäten für die Kontrollen sind zwar noch nicht genau geregelt, sicher ist aber, dass die Kantone für diese Kontrollen zuständig sein werden. Das Amt für den Arbeitsmarkt setzt in erster Linie auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern bei der Erfüllung dieser neuen Aufgabe, die es vor allem als Gelegenheit sieht, bei den Unternehmen des Kantons Werbung für die Tätigkeit der RAV zu machen.