Ab dem 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf Eintragung gestellt und verfügt eine Aktiengesellschaft noch über Inhaberaktien, ist das Handelsregisteramt verpflichtet, diese von Amtes wegen in Namenaktien umzuwandeln und eine entsprechende Eintragung vorzunehmen. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb derer das Handelsregisteramt die Einträge anzupassen hat. Da es sich aber um Einträge von Amtes wegen handelt, muss es die Anpassungen zügig vornehmen.
Sofern die Rechtseinheit beim Handelsregisteramt ein entsprechendes Eintragungsbegehren eingereicht hat, wird die Eintragung von Amtes wegen nicht vorgenommen.
Bei der nächsten Statutenänderung muss die Aktiengesellschaft die Statuten an die gesetzlich vorgesehene Umwandlung anpassen. Solange die Statuten nicht entsprechend angepasst sind, ist das Handelsregisteramt verpflichtet, Eintragungsbegehren anderer Statutenänderung zurückzuweisen. Nicht davon betroffen sind Eintragungen, die nicht auf einer Statutenänderung beruhen (z.B. Verwaltungsratsmutationen).
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