Aufgrund der positiven Wirtschaftsentwicklung wird die seit dem 1. Februar 2016 in Kraft stehende verlängerte Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nicht erneuert. Art. 57b AVIV fällt deshalb per 31. Juli 2017 ersatzlos dahin. Unternehmen, die am 1. August 2017 innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist bereits während 12 oder mehr Abrechnungsperioden KAE bezogen haben, haben während der laufenden Rahmenfrist keinen Anspruch auf KAE mehr.
Demgegenüber hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 beschlossen, die seit dem 1. Februar 2016 anwendbare reduzierte Karenzzeit fortzuführen. Auch nach dem 1. August 2017 beträgt die Karenzzeit pro Abrechnungsperiode einen Tag je Arbeitnehmer/in. Diese in Art. 50 Abs. 2 AVIV verankerte Regelung ist befristet und gilt bis am 31. Dezember 2018. Dementsprechend sind die Randziffern C40 f. und der zweite Absatz von C43 der AVIG-Praxis KAE während dieser Zeitspanne unbeachtlich.
SECO, Bern, 28. Juni 2017
Ergänzt die Nachricht vom 15. Januar 2016:
Kurzarbeit auf 18 Monate verlängert
Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Am 13. Januar 2016 hat der Bundesrat beschlossen, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2017. Die vom starken Schweizer Franken betroffenen Unternehmen haben dadurch mehr Zeit, um sich an die neue Marktlage anzupassen.
Das Amt für den Arbeitsmarkt steht Ihnen für weitere Informationen zur Kurzarbeit gerne zur Verfügung (026 305 96 00).
Kurzarbeit: Bedingungen, Vorgehen:
http://www.fr.ch/spe/de/pub/employeurs/reduction_horaire.htm