So erhalten Sie den Ausweis S
1. Lassen Sie sich bei einem Bundesasylzentrum (BAZ) registrieren
Achtung: Einreise in Kantone nur via BAZ (verbindliche Regeln des SEM)! Die BAZ sind als erste Anlaufstelle in der Schweiz rund um die Uhr geöffnet. Melden Sie sich innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz an. Wir empfehlen Ihnen dringend, dies schnellstmöglich zu erledigen.
Schutzsuchende Personen können ihr Gesuch für den Schutzstatus S auf RegisterMe, www.sem.admin.ch, online einreichen.
Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz bis zum 24. Februar 2022 in der Ukraine hatten und bereits in die Schweiz eingereist sind. Sobald das Gesuch eingereicht und bei der ORS registriert wurde, ist die Person einer Krankenversicherung angeschlossen.
Registrierungstermin in einem BAZ
- Schutzbedürftige Personen aus der Ukraine, die eine Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben und über Identitätspapiere verfügen, sollen direkt in RegisterMe einen Registrierungstermin in einem BAZ buchen.
- ACHTUNG: Schutzbedürftige Erwachsene aus der Ukraine, die zwar eine Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben, jedoch keine Identitätspapiere, werden gebeten, sich direkt, d.h. ohne Registrierungstermin, in einem BAZ zu melden.
- Personen, die keine Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben, werden gebeten, sich direkt, d.h. ohne Registrierungstermin, in einem BAZ zu melden. Für diese Personen sind die BAZ als erste Anlaufstelle in der Schweiz rund um die Uhr geöffnet.
2. Eine Woche nach Erhalt des Bescheids des SEM können Sie sich zum Amt für Bevölkerung und Migration (BMA), Route d’Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot, Erdgeschoss, begeben, um Ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
Wenn Sie drei Wochen nach Ihrem Besuch im Bundesasylzentrum immer noch keinen Bescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch unter der Nr. +41 (0)26 305 15 12 an das BMA.
Bei Ihrem Besuch im BMA erhalten Sie ein Ankunftsformular, das Sie ausfüllen und mit dem bereitgestellten Antwortumschlag per Post zurückschicken müssen.
3. Erhalt des Ausweises S (Dokument im Kreditkartenformat)
Sobald Ihre Daten beim Besuch im BMA registriert sind, wird der Ausweis S vom BMA erstellt und zu Ihnen oder an ORS geschickt, die ihn per Einschreiben oder über Ihre/n Sozialarbeiter/in an Sie weiterleitet.
Reisen
Personen, die gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022 den Status S erhalten, können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer. Bei einem Aufenthalt im Ausland von mehr als 2 Monaten ist zu prüfen, ob die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat. Wird dies bejaht, erlischt der vorübergehende Schutz.
Betroffene müssen ihre Ferien raschmöglichst ihrem/ihrer Sozialarbeiter/in melden, insbesondere die Feriendaten, da 1) Personen mit Schutzstatus S während dem Auslandaufenthalt keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, 2) der/die Sozialarbeiter/in die Person zwei Wochen nach Abwesenheit bei der monatlichen beim BMA als verschwunden meldet.
Reisen in die Ukraine sind nicht verboten. Der Schutzstatus S kann widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person mehr als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die belegen können, dass sie Abklärungen oder Vorbereitungen für eine definitive Rückkehr in die Ukraine getroffen haben. Sie gilt auch nicht, wenn eine Person zwingende Gründe für einen längeren Aufenthalt geltend machen kann, wie etwa den Besuch einer oder eines schwer erkrankten, nahen Familienangehörigen.